18.08.2020 | Personalverrechnung | ID: 1063535

Steuerfreiheit für Essensmarken wurde erhöht!

WEKA (aga)

Diese Maßnahme war schon längst fällig. Die seit 1994 nicht mehr veränderte Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine wurde mit 1. Juli 2020 angehoben.

Essensbons oder Essensmarken, die der Arbeitnehmer für freie oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten einlösen kann, sind bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl Rz 93 LStRL; § 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49 Abs 3 Z 12 ASVG). Dieser Wert wurde mit 01.07.2020 auf EUR 8,00 angehoben.

Der Freibetrag für Essensbons oder Essensmarken bis zu einem Betrag von EUR 1,10 pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, wurde mit 01.07.2020 auf EUR 2,00 erhöht.

Offen ist noch, ob die Erhöhung der Höchstgrenzen für steuerfreie Essensgutscheine auch für die Sozialversicherung und Lohnnebenkosten gilt.

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