16.11.2020 | Personalverrechnung | ID: 1070386

UPDATE: COVID-19-Kurzarbeit (Phase 3) – Neuerungen seit 01.10. bzw 01.11.2020

WEKA (aga)

Die COVID-19-Kurzarbeit wurde erneut um weitere sechs Monate verlängert und gilt nun vom 01.10.2020 bis 31.03.2021. Durch den November-Lockdown kommt es nun zu erneuten Änderungen.

Die Kurzarbeitsbeihilfe bemisst sich weiterhin am Nettoentgelt des Dienstnehmers vor Kurzarbeit. Je nach Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer 80 %, 85 % oder 90 % des Nettoentgelts vor Kurzarbeit, dh der Dienstnehmer bekommt bei einem Bruttoentgelt:

  • Bis zu EUR 1.700,–: 90 %
  • Bis zu EUR 2.685,–: 85 %
  • Bis zu EUR 5.370,–: 80 % des bisherigen Nettoentgelts

Künftig werden jedoch Lohn- und Gehaltserhöhungen, wie etwa KV-Erhöhungen oder Biennalsprünge berücksichtigt, die zu einer Erhöhung des garantierten Entgelts führen.

Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 30 % und nicht über 80 % (bis 30.09.2020: 10 % bzw 90 %) der gesetzlich oder durch Kollektivvertrag festgelegten Normalarbeitszeit betragen. In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30 % aber unterschritten werden. Dafür ist aber die Zustimmung der Sozialpartner notwendig. Der Durchrechnungszeitraum, der zur Beurteilung der Zulässigkeit der angegebenen bzw abgerechneten Zahl an Gesamtausfallstunden maßgeblich ist, beträgt sechs Monate.

Wichtiger Hinweis: Neuerungen ab 01.11.2020

Durch den November-Lockdown kommt es mit 01.11.2020 neuerlich zu Änderungen bei der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3.

Die wichtigste Änderung ist, dass Mitarbeiter von Unternehmen, die während des Lockdowns behördlich geschlossen wurden nicht 30 %, sondern nur 10 % arbeiten müssen (zB Hotellerie, Gastronomie, Kinos, Theater, Museen, Fitnessstudios etc). Da der Durchrechnungszeitraum noch bis Ende März 2021 läuft, sind im November 2020 bzw für die Dauer des Lockdowns 0 % Arbeitsleistung zulässig. Damit ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw 10 % Arbeitsleistung möglich.

Unternehmen, die während des Lockdowns behördlich geschlossen wurden bzw Unternehmen, die die COVID-19-Kurzarbeit nur für November 2020 beantragen, benötigen keine wirtschaftliche Begründung eines Steuerberaters für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit.

Die Anträge auf COVID-19-Kurzarbeit sind beim AMS zu stellen. Nach Prüfung durch den ÖGB, erteilt die WKO eine Pauschalzustimmung auf Kurzarbeit.

Alle vom Lockdown betroffenen Mitarbeiter mit Trinkgeldpauschale in Gastronomie und Hotellerie erhalten für November 2020 bzw die Dauer des Lockdowns als Ersatz monatlich EUR 100,−. Die Auszahlung erfolgt durch das Unternehmen, welche vom AMS vergütet wird.

Der Unternehmer trägt weiterhin die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden während der Kurzarbeit, während die Kosten für die ausgefallenen Arbeitsstunden (inklusive Lohnnebenkosten, sowie Krankenstände) wie bisher vom AMS vergütet werden.

Die Behaltefrist beträgt unverändert einen Monat.

Neu eingeführt wird eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft (Achtung: jedoch keine Weiterbildungspflicht) für Arbeitnehmer in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit, dh Arbeitnehmer müssen bereit sein, in der Kurzarbeit an einer Weiterbildung teilzunehmen, wenn vom Unternehmen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Bei Bedarf können die Weiterbildungsmaßnahmen jedoch unterbrochen werden und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.

Die Lehrlingsausbildung muss auch während Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet sein.

Um Missbrauch zu verhindern, werden die Kurzarbeitsanträge verschärft dahin kontrolliert, ob die wirtschaftliche Notwendigkeit von Kurzarbeit tatsächlich gegeben ist. Dabei ist eine Prognoserechnung über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vorzulegen.

Quelle: www.wko.at

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