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WEKA (aga) | News | 15.02.2013

UPDATE: Die neue Bildungsteilzeit

Ab 1.7.2013 soll es möglich sein, eine Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen. Die Bildungsteilzeit soll die Weiterbildung während einer aufrechten Beschäftigung ermöglichen.

Voraussetzungen für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit

1.

Das Arbeitsverhältnis muss bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert haben. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Geringfügig Beschäftigte sind daher von der Bildungsteilzeit ausgeschlossen.

2.

Die Vereinbarung muss schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Diese hat neben Beginn und Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit zu beinhalten.

3.

Die Dauer der Bildungsteilzeit darf vier Monate nicht unter- und zwei Jahre nicht überschreiten. Die Bildungsteilzeit kann innerhalb dieser Rahmenfrist von vier Jahren auch in einzelnen Teilen vereinbart werden. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit oder des ersten Teiles der Bildungsteilzeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Beispiel: Neuerlicher Anspruch auf Bildungsteilzeit

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird eine Bildungsteilzeit vereinbart. Zweck der Bildungsteilzeit ist die Absolvierung einer Ausbildung in zwei Teilen zu je vier Monaten.

  • Teil 1: März 2013 bis Juni 2013 (= vier Monate)
  • Teil 2: März 2014 bis Juni 2014 (= vier Monate)

Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt insgesamt acht Monate. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann daher frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teiles der Bildungsteilzeit (= März 2017) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

4.

Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel (25 %) und darf höchstens um die Hälfte (50 %) der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Auch Teilzeitbeschäftigte können die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen, jedoch darf auch hier die wöchentliche Mindestarbeitszeit von zehn Stunden nicht unterschritten werden.

5.

Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.

Studierende, die Bildungsteilzeitgeld beziehen müssen nach jedem Semester einen Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis (zB Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums) erbringen.

6.

Bei Betrieben bis zu 50 ArbeitnehmerInnen können maximal vier Arbeitnehmer gleichzeitig in Bildungsteilzeit sein. Bei Betrieben mit mehr als 50 ArbeitnehmerInnen dürfen sich nicht mehr als acht Prozent der Belegschaft in Bildungsteilzeit befinden. Durch mehrheitlichen Beschluss des AMS Regionalbeirates kann auch bei Überschreitung des Schwellenwertes Bildungsteilzeit vereinbart werden.

Wechsel Bildungsteilzeit – Bildungskarenz

Ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz (und umgekehrt) ist möglich. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann anstelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen. Der „Umrechnungsschlüssel“ zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wird im Verhältnis 1:2 festgelegt.

Antrag auf Bildungsteilzeitgeld

Das Bildungsteilzeitgeld soll die Weiterbildung während einer aufrechten Beschäftigung ermöglichen. Wesentlich ist, dass der vom AMS zu erstellende Bescheid über die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Bildungsteilzeit beantragt wird. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes sollte mindestens vier Wochen davor erfolgen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, die Bildungsteilzeit unter der auflösenden Bedingung der bescheidmäßigen Nichtzuerkennung von Bildungsteilzeitgeld zu vereinbaren.

Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,
  • Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,
  • Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
  • Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.

Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, EUR 0,76 täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Wie bei der Bildungskarenz besteht auch für die Bildungsteilzeit sowohl ein Schutz der bisher erworbenen Altabfertigungsanwartschaft als auch der Motivkündigungsschutz gem § 15 AVRAG.

Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gem § 26 Abs 1 Z 3 AlVG) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.

BV-Beiträge

Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz so ist als Bemessungsgrundlage für die monatlichen BV-Beiträge das vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit geleistete monatliche Entgelt heranzuziehen.

Die Neuregelung tritt ab 1.7.2013 in Kraft.