© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 756935

WEKA (aga) | News | 28.04.2015

Übermittlung eines Lohnzettels bei Kündigung

Wann ist ein Lohnzettel zu übermitteln, wenn dem Dienstnehmer eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird?

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Als Beendigungszeitpunkt gilt in der Regel das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses, ausgenommen bei einer Kündigung während des Krankenstandes. Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlichen Endes noch Ansprüche auf Krankenentgelt, dann ist der Lohnzettel erst bis zum Ende jenes Monats auszustellen, der dem Monat der letztmaligen Auszahlung eines Krankenentgeltes folgt.

Beispiel: Übermittlung Lohnzettel bei Beendigung eines Dienstverhältnisses

Ein Dienstverhältnis endet am 1. März (arbeitsrechtliches Ende). Der Lohnzettel ist bis 30. April zu übermitteln.

Beispiel: Übermittlung des Lohnzettels bei Kündigung und Urlaubsersatzleistung

Ein Dienstverhältnis endet am 29.03. durch Kündigung durch den Dienstgeber (=arbeitsrechtliches Ende). Für den Zeitraum 30.03 bis 05.04 (=versicherungsrechtliches Ende) gebührt eine Urlaubsersatzleistung. Der Dienstgeber übermittelt den Lohnzettel am 08.05.

In Bezug auf die Frist für die Übermittlung des Lohnzettels ist das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses maßgeblich. Die Übermittlung des Lohnzettels hätte daher bis 30.04. erfolgen müssen, weshalb sich die tatsächliche Übermittlung am 08.05. als verspätet erweist. Bei verspäteter Übermittlung eines Lohnzettels kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage verhängt werden (siehe auch BVwG L510 2015909-1).