Dokument-ID: 270419

WEKA (aga) | News | 23.05.2011

Urlaubsaliquotierung bei Übergang von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung

Beim Wechsel von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung darf der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene und zum Umstellungszeitpunkt noch nicht verbrauchte Urlaubsanspruch nicht aliquotiert werden.

Umstellung von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung

Der Verbrauch des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem „Entstehungszeitraum“ steht in keiner Beziehung zu der in der Urlaubsverbrauchsphase vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit.

Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden.

Fall 1: Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres

Das bedeutet zB für den Fall einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, dass der aus dem alten Urlaubsjahr stammende Urlaub im unveränderten Ausmaß im aktuellen Urlaubsjahr konsumiert werden darf, und zwar in Höhe des Urlaubsentgelts, das dem ursprünglichen Beschäftigungsausmaß entsprach.

Fall 2: Änderung des Beschäftigungsausmaßes während eines Urlaubsjahres

Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während eines Urlaubsjahres, so wäre eine „abschnittsweise Betrachtung“ zulässig ("pro rata temporis").

War der Arbeitnehmer zB während 3 Monaten des Urlaubsjahres noch vollbeschäftigt, so ist der aliquote Teil des Urlaubsanspruches (bezogen auf diese 3 Monate = 3 x 2,5 Werktage = 7,5 Werktage) genau in diesem Ausmaß „einzufrieren“ und auch so zu bezahlen, als ob die Beschäftigungsumstellung noch nicht durchgeführt worden wäre.

Hinweis

Es ist ratsam eine Vereinbarung zu treffen, dass der Urlaub noch vor Umstellung auf die Teilzeit verbraucht wird. Es sollte eine Vereinbarung angestrebt werden, die die einvernehmliche Übertragung des offenen Vollzeiturlaubes in die auf das Ende der Teilzeit wieder folgende Vollzeit (inkl Vereinbarung eines Verjährungsverzichtes) vorsieht.

Es kann eine gesonderte Urlaubsverbrauchsvereinbarungen getroffen werden, wonach der in der Teilzeitphase entstehende Urlaub möglichst immer in der Teilzeitphase (also bereits vor dem offenen, hinausgeschobenen Vollzeiturlaub) zu verbrauchen ist.