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WEKA (aga) | News | 11.08.2017

Urlaubsersatzleistung bei Austritt eines Dienstnehmers

Erfahren Sie, wann einem Dienstnehmer trotz eines unberechtigt vorzeitigen Austritts eine Urlaubsersatzleistung zusteht.

Urlaubsersatzleistung

Unter Urlaubsersatzleistung versteht man die Abgeltung des nicht konsumierten Urlaubs bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.

Unberechtigter Austritt

Der vorzeitige Austritt ist die einseitige, auf einem wesentlichen Grund beruhende, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Er stellt das Gegenstück zur Entlassung durch den Arbeitgeber dar und kann sowohl berechtigt als auch unberechtigt sein.

Ein unberechtigter Austritt liegt vor,

  • wenn der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Austrittsgrund tatsächlich nicht vorliegt (in einem allfälligen Verfahren trägt der Arbeitnehmer die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Austrittsgrundes),
  • bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer im Fall der Arbeitnehmerkündigung (wird einem unberechtigten vorzeitigen Austritt gleichgestellt) oder
  • bei ungerechtfertigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit, sofern sich aus seinem Gesamtverhalten ergibt, dass er das Arbeitsverhältnis beenden will (das bloße Fernbleiben allein reicht für die Annahme des Auflösungswillens nicht aus).

Urlaubsersatzleistung und unberechtigter Austritt - Zwei Fallkonstellationen

Grundsätzlich gebührt einem Dienstnehmer keine Urlaubsersatzleistung, wenn dieser ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (vgl § 10 Abs 2 UrlG). Es gibt jedoch eine Ausnahme. Diese betrifft nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt auch bei einem unberechtigten Austritt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (vgl § 10 Abs 3 UrlG).