Dokument-ID: 756858

WEKA (aga) | News | 27.04.2015

Urlaubsvereinbarung während Ersatzruhezeiten

Der OGH hat die Frage geklärt, ob ein Urlaubstag als verbraucht gilt, wenn dieser auf einen Ersatzruhetag fällt.

Der Zweck der Ersatzruhe liegt darin, Störungen der wöchentlichen Ruhezeit möglichst hintanzuhalten. Der um seine Wochenruhe gebrachte Arbeitnehmer soll dafür innerhalb der folgenden Woche zwingend bezahlte Freizeit im gleichen Ausmaß erhalten.

Das Urlaubsgesetz verbietet die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt. Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert (OGH 23.01.2015 8 ObA 1/15b).