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WEKA (aga) | News | 01.08.2012

Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten

Unter Mehrarbeit versteht man geleistete Arbeit zwischen der individuell vereinbarten Teilzeit-Arbeitszeit und der Normalarbeitszeit. Erst bei Überschreiten der Normalarbeitszeit liegen Überstunden vor.

Definition Mehrarbeit

Unter Mehrarbeit versteht man geleistete Arbeit zwischen der individuell vereinbarten Teilzeit-Arbeitszeit und der Normalarbeitszeit. Erst bei Überschreiten der Normalarbeitszeit liegen Überstunden vor. Für Mehrarbeit fällt bei Teilzeitbeschäftigten ein Zuschlag von 25 % an.

Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Leistung von Mehrarbeit nur insoweit verpflichtet, als

  • gesetzliche Bestimmungen, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder der individuelle Arbeitsvertrag dies vorsehen,
  • ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder Vor- bzw Abschlussarbeiten notwendig sind und
  • berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.

Beispiel: Überstundenarbeit

In einem Großhandelsbetrieb ist die wöchentliche Dienstzeit von Montag bis Freitag mit 8 bis 12 Uhr und mit 13 bis 17 Uhr (Wochenarbeitszeit = 40 Stunden) festgelegt.

Die Wochenarbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Dienstnehmerin beträgt 20 Stunden, jeweils von Montag bis Freitag täglich vier Stunden von 8 bis 12 Uhr.

In der Kalenderwoche 12 arbeitet die Teilzeitbeschäftigte von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr (20 Stunden) sowie am Freitag von 13 bis 18 Uhr (fünf Stunden).

In diesem Fall setzt sich die Arbeitszeit aus der Normalarbeitszeit:

Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr

20 Stunden

Freitag von 13 bis 17 Uhr

4 Stunden

 

24 Stunden

und Überstundenarbeit:

 

Freitag von 17 bis 18 Uhr

1 Stunde

zusammen. Da die sich nun aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergebende, tägliche Normalarbeitszeit überschritten wurde, stellt die Arbeit am Freitag im Zeitraum von 17 bis 18 Uhr Überstundenarbeit dar.

Mehrarbeitszuschlag

Die Vergütung von Mehrarbeit eines Teilzeitbeschäftigten ist dagegen gesetzlich geregelt (§ 19d Abs 3a bis 3e AZG): Ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % gebührt für Mehrarbeitsstunden. Ausnahmen:

  • Wenn die Mehrstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen, im Vorhinein festgelegten 3-Monats-Zeitraumes, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden, gebührt kein Mehrarbeitszuschlag.
  • Wenn bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird, gebührt ebenfalls keine Mehrarbeitszuschlag. Am Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben können in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden, wenn Gleitzeitvereinbarung oder Kollektivvertrag dies vorsehen, und sind dann ebenfalls zuschlagsfrei.
  • Wenn der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vorsieht, gebührt auch für Teilzeitbeschäftigte im Ausmaß der Differenz zwischen gesetzlicher und kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder der im Kollektivvertrag für Mehrstunden festgesetzte Zuschlag. Sieht zB ein Kollektivvertrag 38,5 Stunden Normalarbeitszeit vor und keinen Mehrarbeitszuschlag, so erhalten auch Teilzeitbeschäftigte für 1,5 Mehrstunden im Monat keinen Zuschlag.
  • Sind für die Leistung eines Teilzeitbeschäftigen auch andere Zuschläge vorgesehen als der Mehrarbeitszuschlag, so erhält er nur den höheren Zuschlag, nicht alle infrage kommenden Zuschläge.

Zudem ist es erlaubt, mit dem Arbeitnehmer generell Zeitausgleich als Abgeltung für die Mehrarbeit zu vereinbaren. Für diesen gelten allerdings dieselben Regeln wie für die Abgeltung in Geldleistung: Sofern keine der Ausnahmebestimmungen Platz greift, muss der Zeitausgleich im Ausmaß 1:1,25 geschehen oder der 25%ige Zuschlag muss gesondert ausbezahlt werden.

Der Mehrarbeitszuschlag wird auf Grundlage des auf eine Arbeitsstunde entfallenden Lohns berechnet, bei Akkord-, Stück und Gedinglöhnen wird dieser Lohn aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen gebildet. Der einzelne Kollektivvertrag kann eine andere Berechnung regeln. Grundsätzlich sind in die Berechnung auch Zulagen und Zuschläge mit Entgeltcharakter einzurechnen, nicht jedoch Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen und außerordentliche Entgeltbestandteile für Leistungen, die nicht in den Mehrarbeitsstunden erbracht werden.

Der Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte wird erst am Ende des Kalendervierteljahres oder vereinbarten Drei-Monats-Zeitraumes fällig.