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Dokument-ID: 608472

WEKA (mpe) | News | 05.08.2013

Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für Teilzeitbeschäftigte nur durch Kollektivvertrag möglich

Will der Arbeitgeber den in § 19d Abs 3a AZG geregelten Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, vermeiden, müssen Überstunden 1:1 durch Zeitausgleich spätestens drei Monate nach Anfall egalisiert werden.

Sachverhalt

Die beklagte Partei betreibt seit 2008 ein Unternehmen im Gesundheitsbereich, in dem mehr als 40 teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter tätig sind. Der Dienstvertrag sieht für Mehrarbeit einen Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen vor (Jänner bis Dezember). Die Dienstpläne werden für zwei Wochen erstellt und zwei Wochen im Vorhinein ausgehängt.

Der klagende Betriebsrat begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit einer 52-wöchigen Durchrechnungsperiode bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund fehlender kollektivvertraglicher Rechtgestaltung. Verbunden damit gebühre den Mitarbeitern ein Mehrarbeitszuschlag iHv 25 % gemäß § 19d Abs 3a AZG.

Dagegen bringt die Revisionswerberin vor, dass die Regelung zulässig sei. Das AZG normiere im § 19d Abs 3f nur die Rechtsfolgen für bereits entstandene Mehrarbeit, weshalb kein Umkehrschluss auf das Entstehen der Mehrarbeit gezogen werden könne.

Flexibilität soll honoriert werden

Bislang fehlte eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob der Gesetzgeber im § 19d Abs 3b Z 1 AZG, der den Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb dreier Monate anordnet, einen maximalen Durchrechnungszeitraum für Mehrarbeit im Teilzeitverhältnis festgelegt hat, sofern keine kollektivvertragliche Regelung existiert.

Zunächst ist festzuhalten, dass im Umkehrschluss zur Regelung des § 19d Abs 3 letzter Satz AZG die Mehrarbeit aufgrund einer fehlenden Vereinbarung im Vorhinein für eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit entstanden ist.

Ob diese Mehrarbeitsstunden mit dem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten sind, regelt § 19d Abs 3a bis 3f AZG. Danach sind die Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei, sofern sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Außerdem wird angeordnet, dass durch Kollektivvertrag auch ein längerer Zeitraum bestimmt werden kann.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der AZG-Novelle von 2007 die Absicht, die Teilzeitarbeit abschließend und umfassend zu regeln. Zielsetzung war es, die Flexibilität der Teilzeitbeschäftigten mit dem Mehrarbeitszuschlag abzugelten. Das vorliegende Durchrechnungsmodell steht im Widerspruch zu eben dieser Zielsetzung, da es die Arbeitnehmer benachteiligt: Die abverlangte Flexibilität ist höher als der Vorteil, den die Teilzeitbeschäftigten aus ihr ziehen können. Ohne Abgeltung der Mehrarbeitsstunden durch den Mehrarbeitszuschlag liegt ein Missverhältnis vor.

Insgesamt erachtete der OGH die Revision als zwar zulässig aufgrund der aufgeworfenen Rechtsfrage, jedoch als nicht berechtigt.

OGH vom 25.06.2013, 9 ObA 18/13g