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WEKA (aga) | News | 16.04.2014

Versteuerung von Kündigungsentschädigungen nach dem AbgÄndG 2014

Bei der Kündigungsentschädigung handelt es sich um eine Zahlung von Bezügen im Falle von rechts- oder terminwidrigen Kündigungen oder Austritten aus Unternehmen.

Kündigungsentschädigung sind im Monat der tatsächlichen Auszahlung zu versteuern (§ 67 Abs 10 EStG). Nach Abzug der

  • Arbeiterkammerumlage (§ 62 Abs 3 EStG)
  • SV-Beiträge (§ 62 Abs 4 EStG)
  • WF-Beitrag (§ 62 Abs 5 EStG)

bleibt ein Fünftel der verbleibenden Summe steuerfrei, jedoch nur bis zur 9-fachen Höchstbeitragsgrundlage (= max EUR 8.154,– für 2014). Die verbleibenden Summe ist im Monat des Zuflusses nach Tarif zu besteuern. Diese Regelung gilt für nach dem 28.02.2014 ausgezahlte Kündigungsentschädigungen.

Bei der Berechnung des Lohnsteuerabzuges wird ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum unterstellt.