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WEKA (aga) | News | 27.10.2017

Vier wichtige Punkte, die es bei der Kündigung eines befristeten Dienstverhältnisses zu beachten gilt!

Es besteht die Möglichkeit bei einem befristeten Dienstverthältnis eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren. Dabei sind aber unbedingt vier wichtige Punkte zu beachten.

Grundsätzlich kann auch bei einem befristeten Dienstverthältnis eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart werden. Dabei sind aber die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten (8 ObA 3/14w).

Als zulässig wurde etwa die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist bei einem auf sechs Monate befristeten, vom AMS geförderten Arbeitsverhältnis angesehen (9 ObA 57/16x) oder eine einmonatige Kündigungsfrist bei einjähriger Befristung (8 ObA 3/14w).

Im Falle einer Vereinbarung einer Kündigungsklausel in einem befristeten Vertrag sind folgende Punkte unbedingt zu beachten (9 ObA 31/17z):

  • Zweiseitiger Vertrag
  • Unübersehbarer eigener Vertragspunkt zur Kündigung
  • Ausdrückliche Anführung der maßgeblichen Kündigungsbestimmungen
  • Konkrete Vereinbarung eines Kündigungstermins (zB zum jeweils Monatsletzten)

Beispiel: Kündigung eines befristeten Dienstverhältnisses

Im Dienstvertrag wird vereinbart, dass das Dienstverhältnis vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 befristet ist. Es wird auch vereinbart, dass sowohl Dienstgeber als auch Dienstnehmerin das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen können.

Die Dienstnehmerin geht mit 09.01.2018 in den Krankenstand. Der Dienstgeber kündigt die Dienstnehmerin am 08.03.2018 zum 08.04.2018.

Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ist zulässig. Es darf nur kein Missverhältnis zwischen der Gesamtdauer der Befristung und der Kündigungsmöglichkeit bestehen.

Nicht eingehalten wurden aber die Kündigungsbestimmungen des § 20 Abs 2 AngG. Das Dienstverhältnis endet zwar am 08.04.2018, doch der Dienstnehmerin steht eine Kündigungsentschädigung bis zum 30.06.2018 zu, weil der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte kündigen können (vgl OGH 23.07.2014, 8 ObA 3/14w).