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WEKA (aga) | News | 24.04.2020

Vorläufige Lohn- und Gehaltsabrechnung der Corona-Kurzarbeit für April

Die Abrechnung der Löhne und Gehälter während der Corona-Kurzarbeit wirft viele ungeklärte Fragen auf. Eine Handlungsanleitung der Sozialpartner soll bei der provisorischen April- und Mai-Abrechnung die Personalverrechner unterstützen.

Ermittlung des Monatsgehalts, Referenzmonat

Als Basis für die Abrechnung werden die laufenden Gehälter bzw Löhne vor Beginn der Kurzarbeit herangezogen (Referenzmonat).

Beispiel:

Beginn der Kurzarbeit am 16. März 2020 = Als Referenzmonat dient der Februar

Beginn der Kurzarbeit am 1. April 2020 = Referenzmonat ist der März

Bei stark schwankenden Bezügen ist für die Berechnungsbasis ein Dreimonatsschnitt heranzuziehen.

Ausgeklammert werden jedoch Überstunden, widerrufbare Überstundenpauschalen sowie SV-freie Aufwandsersätze. Alle SV-pflichtigen Entgeltbestandteile sind jedoch bei der Ermittlung des Monatsgehalts zu berücksichtigen.

Berechnung des Pauschal-Corona-Entgelts

Je nach Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer 80 %, 85 % oder 90 % des Nettoentgelts vor Kurzarbeit. Vom errechneten Nettoentgelt (siehe oben) sind daher 10 %, 15 % oder 20 % abzuziehen.

Bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit

  • bis zu EUR 1.700,– beträgt der Abzug 10 %
  • über EUR 1.700,– bis zu EUR 2.685,– beträgt der Abzug 15 %
  • über EUR 2.685,– bis zu EUR 5.370,– beträgt der Abzug 20 %

vom errechneten Nettoentgelt.

Hinweis

Über EUR 5.370,– gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe (Pkt 6.6. der KUA-COVID-19)

Urlaub, Sonderzahlungen

Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt bzw Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen; dh dem Arbeitnehmer gebührt das volle Entgelt wie vor der Corona-Kurzarbeit. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.

Krankenstände

Für Krankenstände während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer ebenso das volle Entgelt wie vor der Corona-Kurzarbeit.

Berechnung der Lohnabgaben

Die Berechnung der Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ) und der SV-Beiträge erfolgt auf Basis der Bruttobezüge vor Kurzarbeit. Dies gilt auch, wenn in den bisherigen Bruttobezügen Überstunden und Überstundenpauschalen enthalten waren. Im Hinblick auf die Abweichungen, die sich bei der späteren Kurzarbeit-Echtabrechnung ergeben werden, kommt es zur späteren Aufrollung bzw Gutschrift.

Mitarbeiterinformation

Vergessen Sie nicht, die in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeiter darüber zu informieren, dass es sich bei der April-Abrechnung aufgrund der zahlreichen ungeklärten rechtlichen Fragen um eine vorläufige Abrechnung handelt. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass es bei der endgültigen Abrechnung zu geringfügigen Auszahlungskorrekturen kommen kann und dass sich das Unternehmen solche Korrekturen ausdrücklich vorbehält. Mit diesem Mitarbeiter-Informationsschreiben soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer den gutgläubigen Verbrauch des zu viel bezogenen Entgelts geltend machen kann (Quelle: WKO-Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit).