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WEKA (aga) | News | 09.03.2012

Was man künftig bei Blockzeitvereinbarungen im Rahmen von Altersteilzeitbeschäftigung beachten muss!

Das "Blocken" der Altersteilzeit ist auch nach Beschluss des 2. StabG 2012 weiterhin zulässig, jedoch muss künftig eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden.

Blockzeitvereinbarungen begründen künftig nur mehr dann einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld, wenn der Arbeitgeber

  • spätestens am Beginn der Freizeitphase
  • eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft, deren Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt
  • nicht nur vorübergehend

beschäftigt

Alternativ kann auch ein zusätzlicher Lehrling ausgebildet werden.

In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen. Wenn sich durch Änderungen im Pensionsrecht ein späterer Pensionsstichtag ergibt, soll eine Verlängerung bestehender Altersteilzeitvereinbarungen möglich sein (§ 27 Abs 5 Z3 AlVG).