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Wiedereingliederungsteilzeit neu ab 1. Juli 2018
Seit genau einem Jahr kann eine Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch genommen werden. Unklar war bisher jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt die Wiedereingliederungsteilzeit anzutreten ist.
Voraussetzungen
Seit einem Jahr können Arbeitnehmer nach einer langen Krankheit eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten beantragen.
Voraussetzungen sind:
- das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis
- das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben
- eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit
- das während der Wiedereilgliederungsteilzeit gebührende monatliche Entgelt muss über der SV-Geringfügigkeitsgrenze liegen
- ein Wiedereingliederungsplan
Bei der praktischen Umsetzung der Wiedereingliederungsteilzeit haben sich einige ungeklärte Punkte ergeben, wie beispielweise die Frage über den spätesten Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit.
Mit einer Novelle des ASVG wurde nun diese für die Praxis äußerst relevante Frage geklärt. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann bis zum Ende eines Monates nach der zumindest sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung und der sonstigen Voraussetzungen angetreten werden.
Gratis-Dokument: Was Sie zur Wiedereingliederungsteilzeit wissen müssen

Kranke Mitarbeiter wieder ins Boot holen: Wiedereingliederungsteilzeit
Sie erfahren in diesem umfassenden Fachbeitrag, was Sie bei der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit unbedingt beachten müssen - Von den Voraussetzungen, die ein Mitarbeiter erfüllen muss, bis hin zu einer möglichen vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit.
Inkl. der Änderungen, die gemäß einer Novelle mit 1. Juli 2018 in Kraft treten sollen!
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