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WEKA (aga) | News | 14.06.2011

Wiederholtes Zuspätkommen als Entlassungsgrund

Rechtfertigt ein wiederholtes Zuspätkommen um 5 Minuten eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung?

Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt, ist die beharrliche Pflichtenvernachlsässigung.

Beharrliche Pflichtenvernachlässigung

Charakteristisch ist, dass es sich um Pflichten handelt, die sich aus dem Dienstvertrag oder der Natur der Tätigkeit ergeben und deren Erfüllung dem Dienstnehmer zumutbar ist. Wesentliches Tatbestandmerkmal ist die Beharrlichkeit.

Nur in Ausnahmefällen berechtigt eine einmalige Pflichtverletzung den Ausspruch der Entlassung. Und zwar immer dann, wenn die Pflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass eine Ermahnung oder Verwarnung von vornherein sinnlos erscheint.

Beharrlichkeit setzt grundsätzlich ein wiederholt pflichtwidriges Verhalten voraus. Der Dienstgeber muss vor Ausspruch der Entlassung den Dienstnehmer ernsthaft verwarnt und aufgefordert haben, seine Pflichten zu erledigen. Dem Dienstnehmer muss vor Ausspruch der Entlassung der Ernst der Lage erkennbar kein.

Das Vorliegen einer Ermahnung ist immer dann zu bejahen, wenn der Dienstnehmer in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Dienstpflichten aufgefordert wird. Auch hier müssen keine bestimmten Worte gebraucht werden, auch muss nicht explizit die Entlassung angedroht werden. Es genügt, wenn der Dienstnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist.

Kündigt der Arbeitnehmer nur an, dass er seine Pflichten verletzen wird, erfüllt dies – mangels Beharrlichkeit – niemals den Entlassungstatbestand nach § 27 Z 4 AngG.

Beispiele Entlassungsgründe

Ein Arbeitnehmer wird wiederholt wegen Zuspätkommens von 30 Minuten zuerst mündlich und danach schriftlich verwarnt. Nach der schriftlichen Verwarnung tritt er für drei Tage seinen Dienst pünktlich an. Am vierten Tag kommt er wieder um 30 Minuten zu spät ins Büro. In diesem Fall ist die Entlassung gerechtfertigt.

Anders liegt der Fall, wenn obiger Dienstnehmer am vierten Tag nur um 5 Minuten zu spät kommt. Denn selbst bei fortgesetztem Zuspätkommen muss der für den Ausspruch der Entlassung herangezogene Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweisen, die den vorangegangenen Unpünktlichkeiten in etwa entspricht. Eine Verspätung von wenigen Minuten reicht auch bei vorangegangenen erheblichen Unpünktlichkeiten nicht aus, um den Entlassungstatbestand herzustellen (OGH 17.4.2002, 9 Ob A 71/02k).

Beispiele: Kein Entlassungsgründe

Das einmalige Verlassen des Arbeitsplatzes während des Schichtdienstes für die Dauer von ca 30 Minuten stellt keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung dar (OGH 25.1.2006, 9 Ob A 169/05a).

Kurze Rauchpausen, die sich zeitlich innerhalb der kollektivvertraglichen Ruhepause halten, sind kein Entlassungsgrund (OGH 9.11.1982, 4 Ob 143/82).