Dokument-ID: 488284

WEKA (aga) | News | 06.11.2012

Zulässigkeit einer Probezeit bei Wiedereinstellungszusage

Es kann im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart werden. Während dieser kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

Wurde ein Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst (in diesem Fall: einige Monate Auslandserfahrung bei einem Schwesterunternehmen zu sammeln) und sagt der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Wiedereinstellung zu, so ist eine Probezeit am Beginn des zweiten Dienstverhältnisses trotzdem zulässig.

Hervorzuheben ist davon der Zweck eines Probearbeitsverhältnisses, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich von der Eignung des Arbeitnehmers für die zugedachte Stelle zu überzeugen, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt. Umgekehrt soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisse im Betrieb kennenzulernen. Der Gefahr einer Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften trägt der Gesetzgeber durch die enge zeitliche Beschränkung der Probezeit auf einen Monat Rechnung. Dienstgeber und Dienstnehmer steht es grundsätzlich frei - selbst dann, wenn zwischen ihnen vorher bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat - zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren, sofern nicht unter den gegebenen Umständen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist.

Siehe auch:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit
  • Muster: Probezeit – Auflösung des Arbeitsverhältnisses