Sonstige Gründe

  • Persönliche Dienstverhinderungsgründe

    Grundsätzlich besteht gem § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Vorliegen einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen sowohl für Angestellte also auch Arbeiter und Lehrlinge.
    Angelika Groicher - Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258160
  • Pflegefreistellung (Pflegeurlaub)

  • Familienhospizkarenz

    Familienhospizkarenz ist die Möglichkeit, sich für Sterbebegleitung oder zur Pflege eines schwerstkranken Kindes vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
    Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248235
  • Bildungskarenz

  • Präsenzdienst, Zivildienst und Ausbildungsdienst

    Wird der Arbeitnehmer zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen, bleibt das bestehende Arbeitsverhältnis unberührt. Es ruht aber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung sowie des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung.
    Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248145
  • Sabbatical

    Als Sabbatical versteht man einen vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer genehmigten, bezahlten oder unbezahlten Langzeiturlaub. Sabbatical selbst ist kein gesetzlich definierter Begriff.
    Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253116
  • Bildungsteilzeit

    Die Bildungsteilzeit soll die Weiterbildung des Arbeitnehmers während einer aufrechten Beschäftigung ermöglichen. Um diese in Anspruch nehmen zu können, muss der Dienstnehmer aber einige Voraussetzungen erfüllen.
    WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 538666
  • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

    Für die Inanspruchnahme von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit muss der Dienstnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
    WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 585408
  • Papamonat

    Beabsichtigt der Dienstnehmer einen Papamonat in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1044545