Dokument-ID: 899488

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

idF BGBl. Nr. 301/1964 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1965

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Auf Grund der Neubemessung der Rente (Pension) nach den Art. II und III ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Art. II Abs. 8 und Art. III Abs. 9 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.

(2) Die Neubemessung der Leistungen nach den Art. II und III ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965 verlangt.

(3) Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die sich aus der Anrechnung der im § 292 Abs. 2 lit. i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964 wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(5) Die auf Grund der Bestimmungen des § 292 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 der 13. Novelle, BGBl. Nr. 320/1963, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf § 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.

(6) Abs. 5 gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend für die auf Grund der Bestimmungen des § 292 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 dieses Bundesgesetzes eintretende Minderung des Gesamteinkommens.

(7) Für die am 31. Dezember 1964 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 4.800 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1965 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.

(8) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Jahr 1965 nicht zu leisten.

(9) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bis zum 1. Jänner 1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen zurückzuzahlen.

(10) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1965 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.