Dokument-ID: 899275

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel II
Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 484/1984 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1985

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Personen, die aufgrund des § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 zur Selbstversicherung erstmals berechtigt werden, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 1. Juni 1981 noch nicht abgelaufen ist.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 und Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung, für Versicherungsfälle von Personen, die auf Grund des § 123 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 213, 215 und 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9, 10 und 13 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.

(5) Der unter Anwendung der im Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß § 215 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 10 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. (40.Nov., BGBl. Nr. 484/1984, Art. V Abs. 1) - 1. Jänner 1985.

(6) Die Bestimmung des § 215a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

(7) Die Bestimmungen der §§ 258, 264, 267 und 269 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14, 17, 19 und 20 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.

(8) Der unter Anwendung der im Abs. 7 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag. (40.Nov., BGBl. Nr. 484/1984, Art. V Abs. 1) - 1. Jänner 1985.

(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Witwerrenten bzw. Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des § 216 bzw. des § 259 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.

(10) Die Bestimmungen der §§ 261 Abs. 4, 284 Abs. 4 und 285 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 16, 22 bzw. 23 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.

(11) Die Bestimmung des § 265 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.