Dokument-ID: 899492

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel IV
Besondere Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen

idF BGBl. Nr. 590/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1984

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer bis zu diesem Zeitpunkt beantragten laufenden Geldleistung aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Krankenversicherung gebührt hat, ist diese Geldleistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 1 S täglich zu erhöhen.

(2) In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer Rente aus der Unfallversicherung, die nach § 512a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Krankenversicherung begründet, gebührt hat, ist diese Leistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches nach der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1984 um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Betrag gilt als Rentenbestandteil.

(3) In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer laufenden Waisenpension aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung gebührt hat, ist diese Pension ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag gilt als Pensionsbestandteil; er ist aber bei der Anwendung des § 292 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen.

(4) Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 342 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 380 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger hat nach dem im § 447g Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Diese außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach § 444 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.

(5) Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß § 34 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 18 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 20 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach dem im § 447g Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Die außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach § 217 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 205 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.

(6) Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.

(7) Die Erhöhung der Pensionen - ausgenommen Waisenpensionen - infolge der ab 1. Jänner 1984 vorzunehmenden Vervielfachung mit dem für 1984 festgesetzten Anpassungsfaktor (§ 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) hat bei Pensionen, zu denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe gebührt, mindestens 31 S zu betragen.

(8) Abweichend von der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1972, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.