Dokument-ID: 899628

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VI
Zuschuß zu den Energiekosten

idF BGBl. Nr. 93/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1985

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Personen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in den genannten Monaten zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt im Februar 1985 500 Schilling und im November 1985 300 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension. (BGBl. Nr. 93/1985, Art. I) - 1. Jänner 1985.

(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Februar 1985 bzw. November 1985 laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssig zu machen. Die Zuschußbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

  1. einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;
  2. einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz

(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

(6) Personen, die in den Monaten Februar 1985 bzw. November 1985 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, haben, gebührt in den genannten Monaten zu dieser Leistung ein Zuschuß zu den Energiekosten gemäß Abs. 1 zweiter Satz, wenn das Dreißigfache des Tagessatzes der Leistung im Februar 1985 bzw. November 1985 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:

  1. für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Sonderunterstützungsgesetz ohne einen Familienangehörigen:
    den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
  2. für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Sonderunterstützungsgesetz mit mindestens einem Familienangehörigen: den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder von Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder von Sonderunterstützung muß der Anfallstag der Leistung vor dem 2. November 1984 (Zuschuß Februar 1985) bzw. vor dem 2. August 1985 (Zuschuß November 1985) liegen.

(7) Der Zuschuß für die Personen nach dem Abs. 6 ist im jeweils folgenden Monat flüssigzumachen. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Zuschüsse für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß § 60 AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes. Abschnitt 5 des AlVG ist nicht anzuwenden.