Dokument-ID: 899640

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 642/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 gelten, können auch nach dem 31. Dezember 1989 in dem vor dem 1. Juli 1989 vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich des dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 2,5 der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Fall ist die Einführung neuer und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz sinkt.

(2) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.

(3) Ist ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter am 1. Jänner 1990 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 4 in der Fassung des Art. III Z 1 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr) die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1990 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 1 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

(5) § 292 Abs. 4, 8 und 10 bis 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 3 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.

(6) § 292 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 3 lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(7) § 294 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 5 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(8) Die Bestimmungen des Art. IV Z 10 gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach § 314 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1989 erfolgt; erfolgte das Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1990, so sind die Bestimmungen des Art. IV Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.

(9) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach § 314 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1990 in Geltung gestandenen Fassung ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(10) Die Bestimmungen des § 213a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 3 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 eingetreten sind, wenn seit dem Versicherungsfall keine wesentliche Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Versicherten erfolgt ist.

(11) Die Bestimmungen des § 251 Abs. 4 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 2 a sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 7 a Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(13) § 502 Abs. 6 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 7 a ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.