Dokument-ID: 899723

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VIII
Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

idF BGBl. Nr. 704/1976 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1976

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1973 bis 1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar

im Jahre 1973 für… 20.000 Versicherte,
im Jahre 1974 für… 30.000 Versicherte,
in den Jahren 1975 bis 1978 für je… 35.000 Versicherte,
im Jahre 1979 für… 15.000 Versicherte,
im Jahre 1980 für… 5.000 Versicherte.

Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(2) Die Überweisung für die Geschäftsjahre 1973 bis 1975 ist bis zum 31. Dezember 1976 vorzunehmen.

(3) Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1976 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1976 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1977 vorzunehmen.

(4) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.

(5) Für die nach Abs. 4 bevorschußten Beträge ist der Ausgleich innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres mit der Maßgabe vorzunehmen, daß

  1. die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
  2. der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – sinkt.

(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Abs. 1 bis 5 außer Betracht zu lassen.

(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung

für das Geschäftsjahr 1973die Hälfte des Betrages,
für das Geschäftsjahr 1974ein Drittel des Betrages,
für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978jeweils zwei Siebentel des Betrages,
für das Geschäftsjahr 1979zwei Drittel des Betrages,
für das Geschäftsjahr 1980den vollen Betrag

außer Betracht zu lassen.

(8) Die nach Abs. 7 außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 33 zuzuführen.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. XII) - 1. Dezember 1976.