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Dokument-ID: 184111
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 471i. Träger der Krankenversicherung
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
- bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
- unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
einem anderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
(BGBl. I Nr. 100/2018)