Dokument-ID: 184212

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt II
Schlußbestimmungen

§ 539. Rechtsunwirksame Vereinbarungen

idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.