Dokument-ID: 073339

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS

§ 26. Begriff und Voraussetzungen

idF BGBl. I Nr. 170/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. (BGBl. I Nr. 170/2020)

(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen. (BGBl. I Nr. 170/2020)

(3) Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen. (BGBl. I Nr. 170/2020)