Dokument-ID: 073404

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 79. Aufgaben

idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).