Dokument-ID: 1051107

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 281/1990, zu den §§ 3, 4, 14, 26, 45, 112 und 124, BGBl. Nr. 400/1988)

idF BGBl. Nr. 281/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1990

1.

Artikel I ist anzuwenden,

  • wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
  • wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.

2.

Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 2, 4, 5 und 7 auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

3.

Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 5a erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.