Dokument-ID: 180901

Vorschrift

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Steuersatz
Steuersatz

idF BGBl. I Nr. 144/2001 | Datum des Inkrafttretens 19.12.2001

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.