Agrar
Gesetzliche Neuerungen in der Land- und Forstwirtschaft per Jänner 2017!

Aktuelles rechtliches Praxiswissen für die Land- und Forstwirtschaft
- Die wichtigsten Rechtsthemen verständlich aufbereitet
- Passende, rechtssichere Schreiben und Vertragsvorlagen
- Expertentipps und Hinweise zu Ihren Rechten und Pflichten
Der pauschalierte Landwirt: Sicherer Umgang mit Einheitswert, Umsatzsteuer und Co.
Pauschale Gewinnermittlung ist in der land- und forstwirtschaftlichen Praxis die häufigste Gewinnermittlungsart. Kein Wunder, bietet sie doch sowohl finanziell als auch in Hinsicht auf den Verwaltungsaufwand so manchen Vorteil. Ob ein Anspruch vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Einheitswert und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ab. Für das Jahr 2017 richtet sich die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung nach dem zum 31.12.2016 festgestellten Einheitswert.
Voll- oder Teilpauschalierung?
Innerhalb der pauschalen Gewinnermittlung wird zwischen zwei Modellen unterschieden, die jeweils an unterschiedliche Grenzwerte geknüpft sind.
Bei der Vollpauschalierung sind zu beachten:
- der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert (maximal EUR 75.000,–)
- die Größe reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche (maximal 60 ha)
- die Anzahl erzeugter oder gehaltener Vieheinheiten (maximal 120)
- die Anzahl der Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst (maximal 10 ha)
Bei der Teilpauschalierung können verschiedene Werte relevant sein:
- der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert (mehr als EUR 75.000,– bis maximal EUR 130.000,–) oder
- die Größe reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche (mehr als 60 ha) oder
- die Anzahl erzeugter oder gehaltener Vieheinheiten (mehr als 120)
- die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
- die Antragsoption bei Betrieben mit Einheitswert bis EUR 75.000,–
Ebenfalls zu beachten: die Umsatzgrenze
Zudem gilt für den pauschalierten Landwirt eine jährliche Umsatzgrenze von maximal EUR 400.000,–. Erwirtschaftet er in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze über diesem Wert, ist mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres eine andere Gewinnermittlungsart zu wählen!
Das Anspruchsprinzip – Neuerungen für pauschalierte Landwirte im Bewertungsgesetz
Für pauschalierte Landwirte höchst relevant sind auch die kürzlich erfolgten Neuerungen im Bewertungsgesetz in Hinblick auf die Heranziehung öffentlicher Gelder für die Einheitsbewertung. Dabei wurde rückwirkend mit Stichtag 01.01.2015 die Ermittlung der Säule 1 Gelder angepasst: Nunmehr gilt nicht mehr das „Zuflussprinzip“, sondern das „Anspruchsprinzip“. Dadurch wird eine Summierung der Zahlungen bei Zusammentreffen von Auszahlungen für zwei unterschiedliche Antragsjahre in einem Kalenderjahr vermieden.