Leitsätze

  • Zum Beginn der Verjährung der Gewährleistungsfrist nach § 37 Abs 4 WEG 2002

    Nach § 37 Abs 4 dritter Satz WEG 2002 gilt bei Einräumung von Wohnungseigentum ohne Einbeziehung eines Gutachtens in den Kaufvertrag ein Erhaltungszustand des Hauses als zugesichert, der keine größeren Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren erfordert. Die dreijährige Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB beginnt für jede davon erfasste (größere) Erhaltungsarbeit mit deren objektiver Erkennbarkeit innerhalb von zehn Jahren gesondert zu laufen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 99/23d | OGH vom 13.11.2023 | Dokument-ID: 1162660
  • Zur Gesamtbeurteilung bei Widmungsänderung mit baulichen Maßnahmen

    Beantragt ein Wohnungseigentümer sowohl die Genehmigung der Widmungsänderung als auch die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen, sind sämtliche Änderungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die einzelnen Maßnahmen sind somit nicht jeweils den Kategorien der Z 1 und Z 2 des § 16 Abs 2 WEG zuzuordnen und gesondert nach den jeweiligen Erfordernissen zu prüfen. Anderes gilt nur, wenn kein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Maßnahmen besteht.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 2/23i | OGH vom 09.11.2023 | Dokument-ID: 1166055
  • Zur Errichtung von E-Ladestationen gem WEG-Novelle 2022

    § 16 Abs 2 bis 8 idF WEG-Novelle 2022, BGBl I 222/2021 ist gem § 58g bs 1 WEG 2002 mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten. Während sich § 16 Abs 8 WEG 2002 lediglich auf Einzelladestationen bezieht, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wurden, ist § 16 Abs 2 auch auf Einzelladestationen anwendbar, deren Errichtung vor diesem Datum erfolgte. Das „Langsamladen“ ist von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG idF WEG-Novelle 2022 umfasst.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 152/23y | OGH vom 19.10.2023 | Dokument-ID: 1166042
  • Keine Zurechnung der Bauaufsicht bei falscher Materialwahl

    Ein Mitverschulden des Bauherrn wegen der Wahl falschen Materials (auch) durch die örtliche Bauaufsicht kommt nur dann in Betracht, wenn der Bauherr eigene Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat. Ansonsten ist es Aufgabe der Bauaufsicht, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen. Das Mitverschulden der Bauaufsicht ist somit nicht dem Bauherrn zuzurechnen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 70/23i | OGH vom 19.10.2023 | Dokument-ID: 1162667
  • Mieteranspruch auf Übertragung von Kfz-Abstellplätzen?

    Der Nutzungsberechtigte eines Kfz-Abstellplatzes hat auch dann keinen gesetzlichen Anspruch auf (nachträgliche) Übertragung dieses Abstellplatzes in das Wohnungseigentum nach § 15c WGG, wenn er zusätzlich auch Nutzungsberechtigter einer Wohnung ist und hinsichtlich dieser Wohnung ein Fixpreisanbot erhalten hat. Eine analoge Anwendung des § 15c WGG, die dem Nutzungsberechtigen einen Anspruch auf Übertragung eines Garagen- oder Stellplatzes vermittelt, ist nicht möglich.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 50/23y | OGH vom 05.10.2023 | Dokument-ID: 1162662
  • Zur Verjährungsfrist nach Rechnungslegungsbegehren des Verwalters

    Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Rechnungslegung durch den Verwalter verjährt binnen drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist. Wird dieser Anspruch gerichtlich geltend gemacht, wird die Verjährungsfrist für den gesamten Rechnungslegungsanspruch, also auch für den Anspruch auf Überprüfung der Abrechnung, unterbrochen. Da die Überprüfung der Abrechnung das Vorliegen einer Abrechnung voraussetzt, beginnt die Frist auch erst mit Vorlage zu laufen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 4/23h | OGH vom 05.10.2023 | Dokument-ID: 1162661
  • Jahresabrechnung: Buchungs- und Zahlungsdatum erforderlich?

    Die Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG 2002 hat eine übersichtliche, vollständige und richtige Gliederung der Einnahmen und Ausgaben in der betreffenden Abrechnungsperiode zu enthalten. Die bloße Angabe des buchhalterischen Buchungsdatums genügt den Anforderungen daher dann nicht, wenn dem Beleg keine Leistung zugrunde lag bzw eine Zahlung erst später erfolgte. In solchen Fällen ist das Zahlungsdatum anzuführen, um die tatsächlichen Zahlungsflüsse in der Abrechnungsperiode darzustellen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 48/23d | OGH vom 25.09.2023 | Dokument-ID: 1162666
  • Gerichtliche Nutzwertfestsetzung: Zu faktisch baulichen Veränderungen und konkludenter Zustimmung

    Bauliche Veränderungen können grundsätzlich zur gerichtlichen Neufestsetzung der Nutzwerte berechtigen. Ausgangspunkt ist allerdings immer die Widmung. Bloß faktische bauliche Veränderungen, die der materiellen Rechtslage widersprechen, rechtfertigen die Neufestsetzung der Nutzwerte nicht. Die Widmung kann auch durch konkludente Willenseinigung der Miteigentümer (etwa lang geübte Nutzung, einvernehmlich vorgenommene Um- und Ausbauten) getroffen werden.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 233/22h | OGH vom 19.07.2023 | Dokument-ID: 1162664
  • Zur Realteilung bei Miteigentum durch Begründung von Wohnungseigentum

    Die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum setzt die Existenz wohnungseigentumstauglicher Objekte in ausreichender Zahl voraus. Räume mit kleiner Nutzfläche sind nur wohnungseigentumstauglich, wenn sie selbständige Räumlichkeiten iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 sind und ihnen somit eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese muss ihnen selbst inhärent sein (zB Bankomatraum) und kann sich nicht aus der mit ihnen verbundenen Möglichkeit der Nutzung der Allgemeinflächen ableiten.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 185/22z | OGH vom 04.07.2023 | Dokument-ID: 1151358
  • Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG bei vereinbarter Verwendung zu Wohnzwecken und für Zahnarztordination

    Bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden (zB Arzt oder Rechtsanwalt), sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum anzusehen, weil Wohnbedürfnis und Berufszweck einander ungefähr entsprechen. Halten sich Wohn- und Geschäftszweck die Waage, ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht anwendbar, es sei denn, aus dem Mietvertrag ergibt sich ein Überwiegen einer der beiden Zwecke.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 7 Ob 10/23f | OGH vom 28.06.2023 | Dokument-ID: 1151360

Inhalt wird geladen