Dokument-ID: 919280

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 163/16f; OGH; 1. März 2017

GZ: 5 Ob 163/16f | Gericht: OGH vom 01.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Mag. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers P***** S*****, gegen die Antragsgegnerin R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans-Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 und § 34 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. April 2016, GZ 1 R 45/16y-24, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 12. November 2015, GZ 3 Msch 2/15g-20, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss und Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Sachbeschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts in den Spruchpunkten 2. und 3. wiederhergestellt wird.

Der Antragsteller ist schuldig, die Antragsgegnerin zu Handen der Antragsgegnervertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.154,69 (darin enthalten EUR 153,45 USt und EUR 234,– Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Der Antragsteller ist Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, die von 2009 bis 2011 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde.

Der Antragsteller begehrt

1. die Legung einer neuen Abrechnung für das Jahr 2011 und

2. die Einsicht in die bereits gelegte Abrechnung dieses Jahres, mit dazugehörigen Belegen sowie in die Kontoauszüge betreffend das Girokonto der Eigentümergemeinschaft.

Die Antragsgegnerin wendet insbesondere ein, dass der Antragsteller bereits vielfach Einsicht in die Abrechnungsunterlagen (auch) des Jahres 2011 gehalten und die von ihm angeforderten Informationen mit Unterlagen erhalten habe. Sie legte 2015 in diesem Verfahren einen komprimierten Auszug des Girokontos der Eigentümergemeinschaft für das Jahr 2011 vor, den der Antragsteller in seinem Vorbringen als inhaltlich nicht nachvollziehbar und untauglich ansah. Es sei notwendig, 41 nummerierte und farblich hervorgehobene Buchungen klarzustellen. Die Antragsgegnerin legte daraufhin mit Schriftsatz vom 29.04.2015 Belege über diese markierten Buchungen vor. Der Antragsteller brachte daraufhin ohne nähere Konkretisierung vor, dass von den 41 Kritikpunkten noch neun zur Debatte stünden.

Das Erstgericht überwies den Antrag auf Legung einer neuen Abrechnung für das Jahr 2011 gemäß § 12 Abs 2 AußStrG an sein Verfahren 3 Msch 9/15m (Spruchpunkt 1), wies im Übrigen den Antrag auf Gewährung der Einsicht ab (Spruchpunkt 2) und verpflichtete den Antragsteller zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3).

Es stellte – zusammengefasst – Folgendes fest:

Die dem Antragsteller übermittelte Langfassung der Betriebskostenabrechnung für 2011 enthält eine detaillierte Aufstellung aller Ausgaben, nicht jedoch sämtlicher Einnahmepositionen. Der Antragsteller nahm im Jahr 2012 mehrfach Einsicht in Abrechnungsunterlagen des Jahres 2011. Am 28.11.2012 erhielt der Antragsteller im Büro der Antragsgegnerin auch Einsicht in einzelne, von ihm anhand der Langfassung der Betriebskostenabrechnung 2011 bezeichnete Auftragslisten und Belege. Die Einsicht in sämtliche Auszüge des Girokontos auf einmal durch Aushändigung des gesamten Ordners erhielt er jedoch nicht. Er wurde aufgefordert, einzelne Buchungen zu bezeichnen, zu welchen ihm dann jeweils ein Kontoauszug ausgehändigt worden wäre. Er verlangte nicht, dass ihm jeder einzelne Kontoauszug des Jahres 2011 einzeln und nacheinander zur Einsichtnahme ausgehändigt wird.

In der rechtlichen Beurteilung begründete das Erstgericht die Überweisung des Begehrens auf Legung einer neuen, formell richtigen Abrechnung mit § 12 Abs 2 AußStrG. Dieses (im Laufe des Verfahrens nachträglich erhobene) Begehren decke sich mit dem Verfahrensgegenstand eines bereits zuvor anhängig gewordenen, dieselbe Abrechnungsperiode und dasselbe Haus betreffenden Abrechnungsverfahrens. Zum Antrag auf Gewährung der Einsichtnahme in Belege der Jahresabrechnung sowie das Girokonto der Eigentümergemeinschaft führte es aus, dass die Verwalterin ihre Verpflichtung, einem Wohnungseigentümer Einsicht zu gewähren, ausreichend erfüllt habe.

Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es der Antragsgegnerin auftrug, dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Einsicht in die Abrechnung des Jahres 2011 und die dazugehörigen Belege sowie die Kontoauszüge betreffend das Girokonto der Eigentümergemeinschaft zu gewähren. Ein Wohnungseigentümer dürfe – begrenzt durch das Schikaneverbot – iSd § 20 Abs 6 WEG Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft nehmen. Der Antrag auf Legung einer formell mängelfreien Abrechnung sei zu Recht in ein anderes Abrechnungsverfahren überwiesen worden.

Das Rekursgericht ließ über Zulassungsvorstellung der Antragsgegnerin nachträglich den Revisionsrekurs zu und stellte (nach Berichtigung) dem Antragsteller die Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung frei.

Rechtliche Beurteilung

I. Die Frist für die – nach § 68 Abs 4 Z 1 AußStrG beim Rekursgericht einzubringende – Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vier Wochen. Der Freistellungsbeschluss des Rekursgerichts wurde dem Antragsteller am 21.12.2016 zugestellt. Die Frist zur Einbringung der Rechtsmittelbeantwortung endete somit am 18.01.2017. An diesem Tag langte der als Revisionsrekursbeantwortung zu wertende Schriftsatz beim Erstgericht, an das die Eingabe gerichtet war, ein. Er wurde am 19.01.2017 an das Rekursgericht weitergeleitet.

Auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass Rechtsmittelbeantwortungen, die – wie hier – beim unrichtigen Gericht eingebracht werden, nur dann als rechtzeitig anzusehen sind, wenn sie innerhalb der Rechtsmittel-(beantwortungs-)frist beim zuständigen Gericht eingelangt sind (RIS-Justiz RS0006096; RS0041608). Im vorliegenden Fall ist die Revisionsbeantwortung nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist beim zuständigen Rekursgericht eingelangt.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder Interessenvertreter (§ 52 Abs 2 Z 6 WEG) war nicht notwendig (RIS-Justiz RS0005946 [T4, T14]).

II. Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und berechtigt.

1. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen (§ 20 Abs 3 WEG). Die Abrechnung muss jeweils alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse bezeichnen, alle Einnahmen und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt angeben (RIS-Justiz RS0019408 [T15]; RS0070610 [T10]; RS0083417 [T1]; 5 Ob 114/14x mwN). Die Rechnungslegungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Einsicht in Belege zu gewähren (RIS-Justiz RS0070610 [T12]; RS0019408 [T19]).

1.1 Der Antragsteller begehrte in Ansehung der Legung einer Jahresabrechnung zunächst nur die Einsichtnahme in die Abrechnung 2011 und in die dazugehörigen Belege. Im Zuge des Verfahrens stellte er – als Reaktion auf das Vorbringen der Antragsgegnerin und die Vorlage von Abrechnungsunterlagen – den Antrag, der Antragsgegnerin aufzutragen, die Abrechnung 2011 aufgrund formeller Mängel neu zu legen. Mit diesem Begehren auf Legung einer vollständig neuen Jahresabrechnung ist der im Revisionsrekursverfahren noch umstrittene Antrag auf Gewährung von Einsicht (insbesondere in die Belege der Jahresabrechnung 2011) hinfällig. Muss eine neue, formell und materiell richtige, dann möglicherweise geänderte Rechnung gelegt werden, müssen auch die dazugehörigen Belege neu aufgelegt werden (Würth/Zingher/Kovanyi II23 § 34 WEG Rz 8). Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in Belege) kann die Verpflichtung des Verwalters nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden (5 Ob 285/06g = RIS-Justiz RS0121706).

1.2 Die von den Vorinstanzen getroffene Teilentscheidung durch Überweisung des Antrags auf Legung einer neuen Abrechnung in ein anderes, bereits anhängiges Abrechnungsverfahren einerseits sowie die inhaltliche Behandlung des Begehrens auf Einsicht in die Jahresabrechnung für dieselbe Periode einschließlich der Belege andererseits widerspricht diesen Grundsätzen zur Zulässigkeit eines Teilsachbeschlusses. Der Oberste Gerichtshof ordnete zu 5 Ob 285/06g zwar die Frage der Zulässigkeit eines Teilsachbeschlusses dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG mit dem Ergebnis zu, dass er die (nur über den Antrag auf Legung einer ordnungsgemäßen, bestimmte Kriterien erfüllenden Rechnung ergangenen) Teilsachbeschlüsse entsprechend den von beiden Parteien in dritter Instanz vertretenen Auffassung zur Unzulässigkeit derartiger Teilentscheidungen aufhob und dem Erstgericht die Überprüfung auch der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung auftrug. Im vorliegenden Fall wurde der nach § 45 Abs 1 AußStrG anfechtbare (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 12 Rz 18 mwN; vgl 5 Ob 213/11a) Beschluss, mit dem der Antrag auf Legung einer neuen Abrechnung nach § 12 Abs 2 AußStrG in ein anderes wohnrechtliches Außerstreitverfahren überwiesen wurde, nicht mehr bekämpft. Die Frage, ob die Teilentscheidungen zulässig sind, wird auch im Revisionsrekursverfahren nicht behandelt. Sie ist vom Obersten Gerichtshof somit nicht aufzugreifen. Das Begehren auf Überprüfung der Jahresabrechnung für das Jahr 2011 ist ungeachtet dessen obsolet.

2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 20 Abs 6 WEG ist der einzelne Wohnungseigentümer – beschränkt durch das Schikaneverbot – berechtigt, auch mehrfach Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft zu verlangen (5 Ob 11/08s; 5 Ob 169/15m; RIS-Justiz RS0123167). Danach scheitert das Begehren eines Wohnungseigentümers nicht zwingend daran, dass ihm ein Hausverwalter bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Einsicht in verlangte Kontoauszüge gewährt hat.

2.1 Der Oberste Gerichtshof verlangt von einem Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitete, nach Vorliegen einer Abrechnung und Anleitung durch das Gericht die genaue Angabe, was er an der Rechnung auszusetzen hat (RIS-Justiz RS0083560 [T1]; 5 Ob 14/16v).

2.2 Ähnliches hat im vorliegenden nach § 34 WEG zu beurteilenden Fall zu gelten, in dem die Hausverwalterin einen komprimierten Girokontoauszug vorlegte, den der Antragsteller insoweit bemängelte, als er die Klarstellung von 41 nummerierten, farblich hervorgehobenen Buchungen forderte. Den Antrag auf Einsicht in Kontoauszüge betreffend ein Rücklagenkonto hat er nach Erörterung vor dem Erstgericht ausdrücklich zurückgezogen (ON 17 S 3). Zuvor war insbesondere erörtert worden, dass der Antrag auf Einsicht in „Belege und Konten“ insoweit abzuweisen wäre, soweit die Antragsgegnerin dem Begehren während des Verfahrens nachgekommen sei. Nachdem die Antragsgegnerin Belege zu den 41 markierten Buchungen vorgelegt hatte, brachte der Antragsteller vor, von den 41 Kritikpunkten stünden noch neun zur Debatte, ohne diese ausreichend zu konkretisieren. Sein Begehren auf Einsicht in die Kontounterlagen des Girokontos wurde während des Verfahrens erfüllt. Es besteht kein Anlass, einen Exekutionstitel gegen die Hausverwalterin zu schaffen.

2.3 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu 5 Ob 169/15m, weil die Antragsgegnerin in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren ihre Verpflichtung, einer Wohnungseigentümerin Einsicht in Kontobelege zu gewähren, nicht erfüllt hat. Der Oberste Gerichtshof hat dargelegt, dass die Bereitschaft der Hausverwalterin zur Einsichtgewährung den Anspruch der Wohnungseigentümerin auf tatsächliche Einsicht in Kontounterlagen einschließlich jener Belege, die Aufschluss über angeblich nicht nachvollziehbare Buchungen bieten sollen, nicht erfüllen kann. Hier hat die Hausverwalterin hingegen die geforderten Belege zu kritisierten Buchungen nachgeliefert.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Auf die Bekämpfung der (nunmehr wiederhergestellten) Kostenentscheidung des Erstgerichts im Rekurs des Antragstellers ist schon deshalb nicht einzugehen, weil er sich in diesem Zusammenhang mit Fragen der Beweiswürdigung befasst und keine Unrichtigkeit der Entscheidung im Kostenpunkt aufzeigt. Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch der Kosten für Rekursbeantwortung und Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, die im Rechtsmittelverfahren erfolgreich war.

Leitsätze

  • Keine Einsicht in eine Jahresabrechnung, zu der schon ein Verfahren auf neue Rechnungslegung läuft

    Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht kann die Pflicht der Hausverwalterin nicht in Teilverpflichtungen zerlegt werden. Besteht einerseits das Begehren auf Einsicht in eine Jahresabrechnung, andererseits aber auch der Antrag auf neue Rechnungslegung für dasselbe Jahr, ist das Begehren auf Einsichtnahme obsolet und das Gericht kann nicht über ein Begehren inhaltlich entscheiden, während es das andere in ein anderes anhängiges Verfahren überweist.
    WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 163/16f | OGH vom 01.03.2017 | Dokument-ID: 919279