Dokument-ID: 785920

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 84/15m; OGH; 19. Mai 2015

GZ: 5 Ob 84/15m | Gericht: OGH vom 19.05.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. O***** C*****, 2. N***** C*****, beide *****, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei DDr. M***** W*****, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2014, GZ 53 R 229/14d-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 13. August 2014, GZ 2 C 237/13x-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 614,86 EUR (darin enthalten EUR 102,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die Kläger waren im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage zu je 137/582stel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 179 KG *****, verbunden mit Wohnungseigentum am Objekt W1. Sie veräußerten ihre Miteigentumsanteile im Zuge des Verfahrens. Der Beklagte ist ebenfalls Miteigentümer dieser Liegenschaft. Mit seinen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit W3 verbunden.

Die Kläger begehrten – zusammengefasst – den Beklagten gegenüber den nunmehrigen Eigentümern jener Anteile, mit welchen Wohnungseigentum am Objekt W1 verbunden ist, schuldig zu erkennen, jegliches Benützen und Betreten des zugunsten der Wohnungseigentumseinheit W1 als Zubehör-Wohnungseigentum parifizierten PKW-Abstellplatzes zu unterlassen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Klage durch das Erstgericht und ließ die Revision über Antrag der Kläger gem § 508 ZPO zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Negatorienklage nach § 523 ABGB von einem Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen Dritte sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erhoben werden (2 Ob 109/14i mwN; RIS-Justiz RS0012137). Mit ihr kann jeder unberechtigte Eingriff in das Eigentumsrecht abgewehrt werden. Ein unberechtigter Eingriff des Beklagten in das Nutzungsrecht der Kläger (deren Rechtsnachfolger) liegt hier nach den Feststellungen aber nicht vor.

2. Den Klägern ist zwar darin beizupflichten, dass das Wohnungseigentum nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 WEG 2002 im dinglichen Recht besteht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf das Zubehör-Wohnungseigentum nach § 2 Abs 3 WEG 2002 (vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht3 § 2 WEG Rz 25 mwN). Wurde ein solches Zubehör-Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz vor dem 01.07.2002 wirksam begründet, besteht es gem § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter. Das ausschließliche Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers umfasst aber auch die Befugnis, einem Dritten oder einem anderen Wohnungseigentümer an seinem Wohnungseigentumsobjekt (Mitbenützungs-)Rechte einzuräumen (5 Ob 71/09s; zu Dienstbarkeiten vgl RIS-Justiz RS0106354; RS0082754).

3. Die Einräumung von Mitbenützungsrechten durch einen Wohnungseigentümer kann auch konkludent erfolgen, was nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0109021; RS0042555; RS0014158 [T8]) und mangels auffallender Fehlbeurteilung daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründet (RIS-Justiz RS0042555 [T18]). Dazu haben die Vorinstanzen festgestellt, dass zunächst der Wohnungsgebrauchsberechtigte des nunmehr mit den Miteigentumsanteilen des Beklagten verbundenen Wohnungseigentumsobjekts W3 mit ausdrücklicher Zustimmung und in weiterer Folge der Beklagte selbst bzw dessen Mieter den in Rede stehenden Kfz-Abstellplatz jahrelang mit Wissen der Kläger und von diesen unwidersprochen nutzte, um zu dem der Wohnung W3 als Zubehör zugeordneten Holzschuppen zu gelangen. Bei dieser Sachlage begründet es keine Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht aufgrund der von den Klägern jahrelang widerspruchslos zur Kenntnis genommenen Übung zum Ergebnis gelangte, dass jedenfalls eine Vereinbarung über die (Mit-)Nutzung des Kfz-Abstellplatzes durch den Beklagten bzw dessen Mieter vorliegt. Bereits die (konkludente) Einräumung von Mitbenutzungsrechten steht der Annahme eines unberechtigten Eingriffs durch den Beklagten als Voraussetzung für die von den Klägern erhobene Negatorienklage entgegen. Aus Anlass der Revision muss daher die vom Berufungsgericht darüber hinaus erörterte Frage nach dem Entstehen einer Dienstbarkeit und damit die von ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht mehr geprüft werden. Ebenso kann dahin stehen, inwieweit allenfalls der Umstand, dass der als Zubehör-Wohnungseigentum der Wohnung W3 zugeordnete Holzschuppen nach den Feststellungen derzeit einzig über den Kfz-Abstellplatz erreicht werden kann, der Eignung zur selbstständigen und ausschließlichen Benützbarkeit (vgl dazu RIS-Justiz RS0117164) entgegensteht. Auch die von den Klägern in ihrem Rechtsmittel angesprochenen Fragen im Zusammenhang mit der Veräußerung ihrer Miteigentumsanteile bedürfen bei diesem Ergebnis keiner weiteren Erörterung.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hingewiesen.

Leitsätze