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Dokument-ID: 365888

Judikatur | Entscheidung

6 Ob 2325/96x; OGH; 5. Dezember 1996

GZ: 6 Ob 2325/96x | Gericht: OGH vom 05.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Kurt K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Siegmund K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Christian Perner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30.April 1996, GZ 40 R 168/96v-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9. Jänner 1996, GZ 9 C 157/95b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, so daß sie wie folgt zu lauten haben:

Die gerichtliche Aufkündigung des Klägers vom 25.1.1995, 9 C 157/95b, ist rechtswirksam.

Dem Beklagten wird bei sonstiger Exekution aufgetragen, dem Kläger die im Haus 1100 Wien, Hardtmuthgasse 67, gelegene Wohnung top Nr 16 und 17, bestehend aus zwei Zimmern, Kabinett und Küche im Gesamtausmaß von ca 73 m2 binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

Der Beklagte hat dem Kläger die mit ATS 22.584,32 (darin ATS 3.350,– Barauslagen und ATS 3.205,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses 1100 Wien, *****. Der am 20.7.1994 verstorbene Mag.Alfred W***** war seit 1988 Mieter der Wohnung top Nr 16 und 17 dieses Hauses. Er war homosexuell. Im Jänner 1989 zog sein Freund, der Beklagte, der gleichfalls homosexuell ist, in diese Wohnung. Mag.W***** und der Beklagte teilten die Kosten der Lebens- und Haushaltsführung je etwa zur Hälfte, auch die Hausarbeit wurde aufgeteilt. Sie verbrachten die Freizeit gemeinsam, fuhren auch gemeinsam auf Urlaub und führten durch mehrere Jahre ein gemeinsames Leben, das sich nicht von einer gut funktionierenden Ehe zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen unterschied. Ihre Beziehung war auch sexueller Natur.

In seiner gegen den Beklagten gerichteten Aufkündigung machte der Kläger das Fehlen eines Eintrittsrechtes geltend. Voraussetzung des gesetzlichen Eintrittsrechts eines Lebensgefährten sei der Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts.

Der Beklagte machte geltend, er sei im Sinn des § 14 MRG eintrittsberechtigt. Er habe mit dem verstorbenen Mieter bis zu dessen Tod durch mehr als drei Jahre in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt.

Das Erstgericht traf die eingangs auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, hob die Kündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Der Begriff „Lebensgefährte“ im Sinn des § 14 Abs 3 MRG sei ausdehnend zu interpretieren. Es hätten sich sowohl die Gegebenheiten als auch die Absichten des Gesetzgebers in Richtung auf die Schaffung einer liberalen und toleranten Gesellschaft geändert, so daß eine objektiv-teleologische Interpretation angebracht sei. Das europäische Parlament habe Anfang 1994 eine Entschließung zur Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gefaßt und die Möglichkeit einer amtlichen Eintragung homosexueller Lebensgemeinschaften gefordert.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Sinn und Zweck des § 14 Abs 3 MRG sei es, gerade Personen, die eine Legalisierung ihrer persönlichen Beziehung durch eine Ehe nicht angestrebt haben oder wegen des Mangels an den gesetzlichen Voraussetzunngen nicht anstreben konnten, vor einer plötzlichen Obdachlosigkeit infolge des Todes ihres Lebenspartners zu schützen. Es erscheine nicht gerechtfertigt, durch eine extensive Auslegung des Gesetzestextes eine Schlechterstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gegenüber verschiedengeschlechtlichen zu schaffen. Bei der Auslegung sei jedenfalls auch ein Wandel der Einstellung gegenüber der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Dieser sich auch in einer Entschließung des europäischen Parlaments manifestierende Wandel könne nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bleiben.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist, und ein gleichgelagerter Fall in jüngster Zeit nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.

§ 14 Abs 3 MRG zählt auch Lebensgefährten zu den eintrittsberechtigten Personen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist Lebensgefährte im Sinn dieser Bestimmung, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.

Das Eintrittsrecht von Lebensgefährten wurde durch das MÄG 1967 BGBl 281 (§ 19 Abs 2 Z 11 MG) eingeführt und sollte die davor im Vergleich zu Ehegatten gegebene Schlechterstellung der Lebensgefährten beseitigen. Durch die Umschreibung der Lebensgemeinschaft als eine „in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft“ wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß die Entscheidung von der Erhebung der Geschlechtsbeziehung abhängig wird (BlgNR 500 11.GP 5, 18). Unzweifelhaft ist aber, daß der historische Gesetzgeber nur die heterosexuelle Lebensgemeinschaft im Auge hatte. Selbst wenn man im Hinblick auf den Verweis auf § 26 Abs 2 EStG idF EStG-Novelle 1960 in Betracht ziehen wollte, daß auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von dieser Bestimmung erfaßt sein könnten, kann dem historischen Gesetzgeber des Jahres 1967 nicht unterstellt werden, daß er unter Lebensgemeinschaften im Sinn des § 19 Abs 2 Z 11 MG auch homosexuelle Partnerschaften verstanden hat (MietSlg XXI/14), war doch Unzucht mit Personen desselben Geschlechtes damals ein Verbrechen nach § 129 Abs 1 lit b StG und nach § 130 Abs 1 leg cit mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 14 Abs 3 MRG übernahm die Formulierung des § 19 Abs 2 Z 11 MG unverändert (RV BlgNR 425 15.GP).

Zur Auslegung des Begriffes „Lebensgemeinschaft“ im Sinn dieser Bestimmungen vertreten Lehre und Rechtsprechung übereinstimmende Auffassungen. Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen verstanden und eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffes infolge der vom Gesetzgeber vorgesehenen taxativen Aufzählung der Eintrittsberechtigten einheitlich abgelehnt (Würth in Rummel, ABGB² Rz 7 zu § 14 MRG; Würth in Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 14 zu § 14; Gaisbauer, Fragliche mietrechtliche Eintrittsrechte ImmZ 1993, 37; Wagner, Eintritt in die Wohnungsmiete ecolex 1993, 807; Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick NZ 1995, 49 ff [52]; MietSlg XXI/14; MietSlg 25.321 ff ÖJZ 1991, 200; EvBl 1994/167).

Der erkennende Senat geht von dieser bisher in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht aus nachstehenden Erwägungen nicht ab:

Der Gesetzgeber hat wohl in einer Reihe von Bereichen, in denen bisher Lebensgefährten gegenüber Ehegatten benachteiligt waren, Regelungen getroffen (vgl Schneider, Die rechtliche Stellung des Lebensgefährten ÖJZ 1965, 174; Stabentheiner aaO NZ 1995, 49 ff). Den Wertungen des Gesetzgebers ist jedoch zu entnehmen, daß es ihm jeweils um die Gleichstellung der heterosexuellen Lebensgemeinschaft mit der Ehe ging und nicht etwa um eine Gleichstellung der homosexuellen zur heterosexuellen Lebensgemeinschaft (siehe Stabentheiner aaO 49 ff).

Gemäß § 123 Abs 8 lit d iVm § 123 Abs 7 ASVG kann die Satzung des Versicherungsträgers bestimmen, daß ein Lebensgefährte des Versicherten, der seit mindestens zehn Monaten mit diesem in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen des Versicherten zählt. Der Gesetzgeber spricht hier ausdrücklich von einer „nicht verwandten, andersgeschlechtlichen, in Haushaltsgemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Person".

In einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen wurde der Angehörigenbegriff auf heterosexuelle Lebensgefährten erweitert. So beziehen §§ 32 KO und 4 AnfO Personen, mit denen der Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft lebt – worunter eine „eheartige Gemeinschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts“ verstanden wird (siehe Bartsch/Pollak, KO Anm 13 zu § 32; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 89) –, in die „familia suspecta“ ein. Gemäß § 72 Abs 2 StGB werden Personen verschiedenen Geschlechts, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, wie Angehörige behandelt. Sie sind gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO von der Zeugenpflicht befreit.

§ 33 Abs 4 EStG stellt den steuerpflichtigen Alleinerhalter mit Kind, der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, einem verheirateten Alleinverdiener gleich. Auch hier geht der Gesetzgeber von einer Gleichstellung einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit einer Ehe aus (Quantschnig/Schuch, ESt Handbuch (1992) TZ 4.5 zu § 33).

Die Neuordnung der Familienbesteuerung (Familienbesteuerungsgesetz BGBl 1992/312) setzte sich die Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit zumindest einem Kind mit der ehelichen Gemeinschaft zum Ziel (RV BlgNR 463 18.GP 6,11). Auch hier ging der Gesetzgeber offenkundig von einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft aus.

Aus den dargelegten, zum Teil auch aus letzter Zeit stammenden, gesetzlichen Bestimmungen wird deutlich, daß der Gesetzgeber die Gleichstellung der heterosexuellen Lebensgemeinschaft mit der Ehe beabsichtigt und teilweise auch vollzogen hat. Eine Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Partnerschaften hat der Gesetzgeber jedoch bisher nicht vorgenommen (vgl Stabentheiner aaO 49 ff [63]).

Das vom Beklagten zitierte Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl 1995/432, räumt gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, die aus diesem Grund verfolgt wurden, Rechte ein. Dadurch bringt der Gesetzgeber jedoch nicht zum Ausdruck, daß er eine Gleichstellung homosexueller Partnerschaften mit Lebensgemeinschaften zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern im Auge hatte.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Absichten des Gesetzgebers in Bezug auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften seit der Formulierung des § 14 Abs 3 MRG geändert haben.

Die von den Vorinstanzen zitierte Entschließung des europäischen Parlaments zur Gleichbehandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung stellt nur eine Anregung an die Mitgliedsstaaten ohne verbindlichen Charakter dar. Sie ist ein Appell an die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, diese Vorstellungen zu verwirklichen.

Mag auch die Gesetzgebung von den dadurch Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden (zur Forderung der Gleichstellung homosexueller Partnerschaften siehe auch Verschraegen, Gleichgeschlechtliche „Ehen“ (1994) 205 ff; zur vergleichbaren Situation in Deutschland FamRz 1994, 859), ist es nicht Sache der Rechtsprechung, diese zu korrigieren (JBl 1993, 235) oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz hineinzutragen, die darin – wie dargestellt – nicht enthalten sind (SZ 54/120). Die völlige Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit heterosexuellen im Bereich des Mietrechts bedürfte vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers (vgl Stabentheiner aaO 63) und kann durch Auslegung allein nicht erreicht werden.

Ein Eintrittsrecht des Beklagten muß daher im vorliegenden Fall verneint werden.

Deshalb ist der Revision Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Leitsätze

  • Eintrittsrecht in das Mietverhältnis eines homosexuellen Lebensgefährten

    § 14 Abs 3 MRG zählt auch Lebensgefährten zu den eintrittsberechtigten Personen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.
    Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 2325/96x | OGH vom 05.12.1996 | Dokument-ID: 378959