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Untermiete

Gemäß § 2 Abs 2 MRG liegt Untermiete dann vor, wenn der Mietvertrag mit einer Person geschlossen wird, die in der vorstehenden Aufzählung nicht enthalten ist. Handelt es sich jedoch um eine Scheinuntermiete, kann gemäß § 2 Abs 3 MRG vom Mieter begehrt werden als Hauptmieter des Mietgegenstands anerkannt zu werden.

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