Dokument-ID: 280350

WEKA (bli) | News | 29.06.2011

Anbringen von Parabolantennen für Satellitenempfang als individuelles Recht

Die Errichtung einer Parabolantennenanlage kann einem Mieter nicht allein mit der Argumentation verwehrt werden, ihm stehe die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen.

Geschäftszahl

OGH 16.11.2010, 5 Ob 204/10a

Norm

§ 9 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Die Rechtsprechung anerkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein. Die Errichtung einer Parabolantennenanlage kann einem Mieter nicht allein mit der Argumentation verwehrt werden, ihm stehe die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen.

OGH: Der OGH hat sich mit der Anbringung von Parabolantennen für den Satellitenempfang in seiner Rechtsprechung zu § 9 MRG schon mehrfach befasst (5 Ob 199/03f = SZ 2003/129 = JBl 2004, 457 ua). Aus den bisher ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass nur „Zuwanderern“ (OGH 30.05.2000, 5 Ob 140/00z) oder Personen, die sich eine für den Beruf angeeignete besondere Ausbildung (Dolmetscher) nach ihrer Pensionierung erhalten wollen (OGH 13.07.2000, 5 Ob 179/00k), ein durchsetzbares Recht auf Nutzung der Empfangmöglichkeiten eines Parabolantenne gegenüber dem Hauseigentümer haben.

Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr in seiner Grundsatzentscheidung (OGH 21.10.2003, 5 Ob 199/03f) das Grundrecht auf Informationsfreiheit ganz allgemein anerkannt. Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann dem Mieter daher nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, dass ihm die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offensteht. Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gegeben sind, hängt jedoch von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Die Behauptungs- und Beweislast im Bezug auf das Vorliegen der negativen Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 5 MRG (Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters) trifft den Vermieter.

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