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Dokument-ID: 835039

WEKA (ato) | News | 10.06.2016

Anforderungen an die Größe eines Kfz-Abstellplatzes gem § 2 Abs 2 WEG 2002

Die Anforderungen des § 2 Abs 2 WEG 2002 werden nicht bloß von Abstellplätzen für mehrspurige Kraftfahrzeuge erfüllt, sonderen auch von kleineren als für einen „normalen“ Pkw, sofern darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.

Geschäftszahl

OGH 23. Februar 2016, 5 Ob 158/15v

Norm

§ 2 Abs 1 Z 1, 3, 4 KFG; § 2 Abs 2 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Die Anforderungen des § 2 Abs 2 WEG 2002 werden nicht bloß von Abstellplätzen für mehrspurige Kraftfahrzeuge erfüllt. Auch kleinere alsfür einen „normalen“ Pkw mit durchschnittlicher Größe erforderliche Abstellflächen sind als wohnungseigentumstauglich anzusehen, sofern darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.

OGH: Im gegenständlichen Verfahren beschäftigte das Gericht die Frage, ob ein Abstellplatz mit einer Breite von 1,85 m ein wohnungseigentumstaugliches Objekt im Sinne des § 2 Abs 2 WEG 2002 darstellt oder die Begründung von Wohnungseigentum an einem solchen gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung verstößt.

§ 2 Abs 2 WEG 2002 definiert den Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug als eine (zum Beispiel durch Bodenmarkierung) deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist.

Das WEG beinhaltet keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Ausmaße der Bodenfläche. Auch für die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Abstellplatzes ist keine bestimmte Mindestbreite der Abstellfläche vorgesehen, diese ergibt sich bloß implizit aus der geforderten Eignung für das Abstellen eines Kraftfahrzeugs.

Als Kraftfahrzeug iSd KFG gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 1 jedes zur Verwendung auf Straßen bestimmte oder auf Straßen verwendete Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist.. Erfasst werden sowohl Kraftwagen (gemäß § 2 Abs 1 Z 3 KFG als mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern definiert) als auch Krafträder (nach § 2 Abs 1 Z 4 KFG sind dies Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern). Selbst im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Kraftfahrzeug“ bzw „Kfz“ zwar vielleicht vornehmlich, aber nicht ausschließlich für (Personen-, Kombinations- und Last-)Kraftwagen verwendet.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage enthalten einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das WEG 2002 keine Einschränkung etwa auf mehrspurige Kraftfahrzeuge vorsehe (ErläutRV 989 BlgNR XXI. GP 35). Diesen zufolge stellt eine abgegrenzte Bodenfläche, die lediglich zum Abstellen eines einspurigen Kfz gewidmet und geeignet sei, ebenfalls ein wohnungseigentumstaugliches Objekt dar. Unter Hinweis auf den damit zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers herrscht im Schrifttum die einhellige Auffassung, dass es sich bei einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln muss. Vielmehr sind auch kleinere als für einen „normalen“ Pkw mit durchschnittlicher Größe erforderliche Abstellflächen als wohnungseigentumstauglich anzusehen, sofern darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.

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