Dokument-ID: 402318

WEKA (skn) | News | 09.05.2012

Anhebung des Mietzinses bei Eintritt in Altverträge gemäß § 46 MRG

Beim Eintritt in einen „Altvertrag“ sind vom Gesetz festgelegte nahe Angehörige privilegiert, da es zu keiner Zinserhöhung kommen darf. Dies gilt nicht mehr, wenn nur mehr nicht privilegierte Angehörige die Wohnung bewohnen (§ 46 Abs 1 und 2 MRG).

Geschäftszahl

OGH 17.01.2012, 4 Ob 204/11w

Norm

§ 42 ABGB; § 46 Abs 1 und 2 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Beim Eintritt in einen „Altvertrag“ sind vom Gesetz festgelegte nahe Angehörige privilegiert, da es zu keiner Zinserhöhung kommen darf. Dies gilt nicht mehr, wenn nur mehr nicht privilegierte Angehörige die Wohnung bewohnen (§ 46 Abs 1 und 2 MRG).

OGH: Die Mietzinse von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des MRG abgeschlossen wurden („Altverträge“), sollen prinzipiell nicht erhöht werden. Diese Regelung gilt auch beim Eintritt von – vom Gesetz festgelegten – nahen Angehörigen in diese Verträge (§ 46 Abs 1 MRG). Diese vom Gesetz begünstigten Angehörigen sind der Ehegatte, der Lebensgefährte und minderjährige Kinder (§ 42 ABGB).

Wenn jedoch in den Altvertrag nur Angehörige eintreten, die nicht zum engsten Familienkreis zählen, oder derartige Angehörige zwar ursprünglich mit Angehörigen iSv § 46 Abs 1 MRG gemeinsam eingetreten sind, diese aber später durch Verlassen der Wohnung oder durch Erreichen der Volljährigkeit weggefallen sind, ist diese günstige Zinsregelung nicht mehr anwendbar. In diesen Fällen kann der Vermieter eine Zinsanhebung verlangen (§ 46 Abs 1 MRG).

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