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Roman Reßler | News | 18.05.2015

Auswirkungen der Ökodesignrichtlinie auf Gasthermen

Gastautor Mag. Reßler fasst in seinem Beitrag übersichtlich zusammen, welche Änderungen sich aufgrund dieser EU-Richtlinie Ende September bei Gasthermen ergeben werden. Welche Auswirkungen hat dies auf die Praxis?

Die klassische Gas-Kombitherme darf nur mehr bis 25. September 2015 in einfach belegten Fängen installiert werden. Gasheizwertgeräte dürfen im Einfamilienhaus ab 26. September 2015 nicht mehr installiert werden. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Kamingebundene Gasheizwertgeräte mit Strömungssicherung dürfen ab 26. September 2015 nur mehr für Mehrfamilienhäuser (ab drei Wohneinheiten mit Abgassammler) produziert, installiert und in Verkehr gebracht werden. Weiters dürfen ab 26. September 2015 keine Heizwertkessel (Öl oder Gas) und keine Außenwandgeräte (Turbotec) produziert, installiert oder in Verkehr gebracht werden. Für vor dem 26. September 2015 produzierte und auf Lager liegende Geräte kommt die ErP-Richtlinie 2009/125/EG nicht zur Anwendung, weshalb diese Geräte weiterhin verkauft oder installiert werden dürfen.

Rechtlicher Hintergrund

Die Richtlinie 2005/32/EG, welche eine verbesserte Energieeffizienz und allgemeine Umweltverträglichkeit von Elektrogeräten zum Ziel hatte und sich somit auf energiebetriebene Produkte bezog, wurde durch die Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG ersetzt. Sie dient der Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Die Ökodesignrichtlinie wurde in Österreich durch die Ökodesignverordnung 2007 durch das BGBl II Nr 126/2007 in nationales Recht umgesetzt, wobei die letzte Änderung im BGBl.II Nr 187/2011 kundgemacht wurde. Diese regelt insbesondere Durchführungsmaßnahmen aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG. Zur Durchführung dieser Richtlinie wurden durch die Verordnung (EU) Nr 813/2013 vom 2. August 2013 Mindestanforderungen (Lot 1)im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung von Raumheiz- und Kombiheizgeräten festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr 814/2013 ebenfalls vom 2. August 2013 legt ebenfalls Mindestanforderungen (Lot 2) in Bezug auf Warmwasserbereiter bzw Warmwasserspeicher fest.

Festzuhalten ist, dass die beiden letztgenannten Verordnungen (Lot 1 und Lot 2) in Bezug auf die vorhin genannten Geräte mit 26. September 2015 in Kraft treten und unmittelbar gelten.

Bedeutung für die Praxis

Das bedeutet, dass nur mehr Heizkessel und Warmwasserbereiter, die die Mindesterfordernisse erfüllen, in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen und diese auch nur mit einem Produkt- bzw Pakte-Label angeboten und verkauft werden dürfen. Ungeachtet dessen werden aufgrund der Ausnahmeregelung (Abgassammler) atmosphärische Heizwertthermen weiterhin produziert. Damit soll ein wesentlicher Beitrag für die Klimaschutzziele der EU (20:20:20 Ziele) insbesondere durch Reduktion der Treibhausgase und Forcierung von erneuerbaren Energien erreicht werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die bis dato geltenden Heizwerte durch den Etas-Wert ersetzt werden. Etas bezeichnet die jahreszeitbedingte Raumheizungsenergieeffizienz bezogen auf den Brennwert. Bei Brennwertthermen geht man von einem Etaswert von > 86 % aus. Die jahreszeitbedingte Raumheizungsenergieeffizienz darf bei diesen Geräten nicht unter 86 % fallen. Herkömmliche atmosphärische Heizwertgeräte vom Typ B1 (klassische Wiener Kombiheizthermen) bis 30 KW haben einen Etaswert von mindestens 75 %. Die jahreszeitbedingte Raumheizungsenergieeffizienz darf bei diesen Geräten nicht unter 75 % fallen. Für Heizkessel des Typs B1 und Kombiheizkessel gilt entsprechend den Mindestanforderungen Lot 1 eine gesonderte Kennzeichnungspflicht, wonach diese nur im Mehrfamilienhaus an eine von mehreren Wohnungen belegte Abgasanlage, die Verbrennungsrückstände durch Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum mittels Strömungssicherung ins Freie ableitetet, angeschlossen werden kann. Ist jedoch nur ein Fang vorhanden und liegt somit kein Abgassammler vor, ist die Installierung von atmosphärischen Heizwertthermen ab dem 26. September nicht mehr möglich.

Die praktische Handhabung in den einzelnen Bundesländern wird abzuwarten sein. Jedoch werden die Installateure Brennwertthermen als „Stand der Technik“ empfehlen. Die Endentscheidung darüber, ob eine Heizwerttherme oder Brennwerttherme installiert werden soll, wird im Wiener Bereich zumindest vorläufig beim Kunden bleiben. Dabei kann es sich jedoch nur um eine vorübergehende Praxis handeln, zumal der Gesetzgeber eine Ausnahmebestimmung nur bei Thermen des Typs B1 in Mehrfamilienhäusern geschaffen hat und davon auszugehen ist, dass sich die Brennwerttherme durchsetzen wird.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ab 26. September 2015 auch Neuregelungen in Bezug auf die Energiekennzeichnung entsprechend der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen gelten. Diese Richtlinie wird durch delegierte Verordnung der (EU) Nr 811/2013 in Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten etc unmittelbar in nationales Recht umgesetzt. So gelten ab 26. September 2015 folgende Energiekennzeichnungen: Raumheizgeräte (A++bis G), Kombiheizgeräte (A++ bis G), Warmwasserbereiter (A bis G), Warmwasserspeicher (A bis G). Die Marktaufsicht liegt hier beim Bund.

Zu den Aufgaben der Industrie gehört es Produktlabel, Produktdatenblätter, die Werte für Systemlabelberechnung und technische Informationsunterlagen mit Effizienzklasse beizustellen, sodass der Hersteller grundsätzlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Produktdaten haftet. Zu den Aufgaben des Installateurs gehört es, bei dem aufgestellten Gerät die Labels anzubringen, Effizienzklassen und die relevanten Informationen des Produktdatenblattes zu den Verkaufsunterlagen dazu zu geben, sowie ein fertiges Systemlabel zu erstellen, sobald Heizgerät und Regler angeboten werden. Der Installateur haftet für Vollständigkeit und Richtigkeit des Systemlabels.

Fazit

Vor dem Hintergrund der zwingenden Erhaltungspflichten des Vermieters in Bezug auf Wärmebereitungsgeräte im Althausbereich seit der WRN 2015 stellen die ab 26. September 2015 geltenden Vorschriften über die Installierung von Brennwertgeräten eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung von Vermieter dar, da neben dem Gerät selbst der Einzug einer Kunststoffabgasleitung in den vorhandenen Fang sowie die Anbringung einer Ableitung von Kondenswasser in einen Abfluss notwendig ist.

Im Lichte des von der Judikatur entwickelten „dynamischen Erhaltungsbegriffes“, wonach zweckmäßige und wirtschaftliche Erneuerungen noch zur Erhaltung zählen, kann sich die Frage ergeben, ob nicht ein durchsetzbarer Anspruch des Mieters auf Erneuerung durch Installierung einer Brennwerttherme selbst in Mehrfamilienhäusern mit Abgassammler besteht.

Autor

Mag. Roman Reßler ist Rechtsberater im Zentralverband Haus und Eigentum. Schon während seines Studiums war er als Eigentümer von Liegenschaften mit Fragen des Miet- und Wohnrechts beschäftigt. Nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums und des Gerichtsjahres mit dem Schwerpunkt „Wohnrecht“ sammelte er weitere praktische Erfahrungen in einer Hausverwaltung. Im Jahre 2001 begann er seine Tätigkeit als Rechtsberater im Zentralverband Haus und Eigentum, wo er für die persönliche Mitgliederberatung verantwortlich ist.

Neben seiner Tätigkeit als Rechtsberater verfasst er auch juristische Fachartikel in der monatlich erscheinenden Mitgliederzeitung „Haus & Eigentum".