© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 334132

WEKA (skn) | News | 12.12.2011

Berechtigung zur Antragstellung nach § 53 GBG bei Tod eines Eigentumspartners

Sucht der überlebende Teil einer Eigentümerpartnerschaft vor Verbücherung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil den urkundlichen Nachweis erbringt.

Geschäftszahl

OGH 07.07.2011, 5 Ob 97/11t

Norm

§ 53 GBG, § 14 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Sucht der überlebende Teil einer Eigentümerpartnerschaft vor Verbücherung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil den urkundlichen Nachweis erbringt.

OGH: Der erkennende Senat nimmt Stellung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der überlebende Partner einer Eigentümerpartnerschaft zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt ist. § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Liegenschaftseigentümer die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich, wessen Eigentum im Grundbuch einverleibt oder vorgemerkt ist. Außerdem ist die Antragslegitimation auch für Fälle des außerbücherlichen Eigentums anerkannt. Es wurde bereits ausgesprochen, dass der eingeantwortete Erbe zur Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung legitimiert ist, da er bereits vor Verbücherung Eigentum erlangt. Für die Bewilligung war der Nachweis der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde notwendig.

§ 14 WEG 2002 regelt das Schicksal des halben Mindestanteils eines Eigentumspartners nach dessen Ableben. Dieser Mindestanteil geht ex lege mit dem Tod in das Eigentum des überlebenden Teiles über, außer wenn eine schriftliche Vereinbarung iSd § 14 Abs 5 WEG 2002 besteht. Dann ist der Eigentumserwerb des überlebenden Partners bloß subsidiär.

Der Eigentumsübergang nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erfolgt ohne besonderen Erwerbsakt; die Verbücherung ist bloß deklarativ. Es ist grundsätzliche sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner als außerbücherlichen Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach § 53 Abs 1 GBG zuzubilligen.

Der Eigentumsübergang durch Zuwachs ist auflösend bedingt, solange die Option des Überlebenden zum Verzicht bzw zu einer Vereinbarung über den Übergang des Mindestanteils innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist möglich ist. Solange dieser Schwebezustand besteht, kann keine Ausstellung einer beschlussmäßigen Bestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 iVm § 182 Abs 3 AußStrG erfolgen.
Auch beim Zuschlag in der Zwangsversteigerung wird zunächst auflösend bedingtes Eigentum erworben. Die Rechtsstellung des Erstehers ist erst mit Rechtskraft des Zuschlags und der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen mit der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. Daher hat der Ersteher dem Grundbuchsgericht die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und die Rechtskraft der Zuschlagserteilung urkundlich nachzuweisen, wenn er vor der Verbücherung seines Eigentums um eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ansucht. Diese Erwägungen haben auch im Fall eines überlebenden Eigentumspartners zu gelten.

Durch die Bestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG wird hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des § 14 WEG 2002 wird mit dieser Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat und ihm daher eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft den urkundlichen Nachweis erbringt.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.