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Dokument-ID: 489856

WEKA (red) | News | 13.11.2012

Die Verweigerung des Zugangs zum Bestandobjekt als Kündigungsgrund?

Die Verweigerung des Zugangs zum Bestandobjekt durch den Mieter stellt nur in Ausnahmefällen einen Kündigungsgrund dar.

Geschäftszahl

OGH 26.07.2012, 5 Ob 128/12b

Norm

§30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Die Verweigerung des Zugangs zum Bestandobjekt durch den Mieter stellt nur in Ausnahmefällen einen Kündigungsgrund dar.

OGH: In casu machte die notwendige Sanierung der Elektroinstallationen den Zugang zum Mietobjekt erforderlich. Jedoch resultierte nicht zuletzt aus der Forderung des vom Kläger beauftragten Professionisten, die Wohnung leerzuräumen und auszuziehen, die Mitwirkungsverweigerung des Beklagten. Hierzu war der Beklagte allerdings nicht verpflichtet. Zudem war das völlige Leerräumen der Wohnung zur Durchführung der Arbeiten auch nicht erforderlich.

Auch wenn eine Verweigerung des Zugangs zum Bestandobjekt ausnahmsweise, etwa im Fall einer akuten Gefahrensituation, einen Kündigungsgrund darstellen kann, so trifft dies gerade aber dann nicht zu, wenn sich die Mitwirkungsverweigerung daraus ergibt, dass der Vermieter vom Mieter fordert, dass dieser die Wohnung völlig leerräumt und auszieht, obwohl dieser nach der erwirkten Entscheidung der Schlichtungsstelle dazu nicht verpflichtet war und ein völliges Leerräumen der Wohnung zur Durchführung der Arbeiten auch nicht erforderlich war.

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