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Dokument-ID: 482198

WEKA (fsc) | News | 17.10.2012

Duldungspflicht des Mieters bei vorübergehender Benutzung oder Veränderung

Eine vorübergehende Benutzung und die (dauerhafte) Veränderung der Mietsache ist eine Frage der Zumutbarkeit und damit der Duldungspflicht. Der Mieter hat diese hinzunehmen, wenn sein Mietrecht nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Geschäftszahl

OGH 16.05.2012, 5 Ob 65/12p

Norm

§ 8 Abs 2 Z 2 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

OGH: Der Hauptmieter hat die vorübergehende Benutzung und Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen in Form von Verbesserungen nötig sind. Dabei muss die Maßnahme notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar sein. Hat die Beseitigungsmaßnahme oder die Veränderung keine wesentliche oder dauerhafte Beeinträchtigung zur Folge, so ist eine Zumutbarkeit der Maßnahme anzunehmen.

§ 8 Abs 2 Z 2 MRG wird hierbei von der Rechtsprechung über den Anwendungsbereich hinaus auf solche Maßnahmen erstreckt, die nicht zur Veränderung oder Verbesserung eines Mietobjektes führen, sondern auch eine gänzliche Neuschaffung bezwecken.

Dass ein Duldungsantrag sich auf im Rahmen des Mietvertrags eingeräumte bloße Mitbenutzungsrechte an Liegenschaften bezieht, ist nicht schädlich.

Nach allgemeiner Rechtsprechung können die Veränderungen auch von dauerhafter Natur sein.

Bei der Zumutbarkeit muss dabei eine umfassende Interessenabwägung erfolgen. Den möglicherweise auch bloß wirtschaftlichen Interessen des Vermieters ist das Interesse des Mieters an dem Unterbleiben einer dauerhaften Beeinträchtigung seines Mietrechts entgegenzustellen. Dabei kommt es auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an. Das bedeutet, dass auch subjektive Komponenten zu berücksichtigen sind. Dies sind solche Umstände, die bei dem konkret betroffenen Mieter vorliegen. Eine Zumutbarkeit ist umso eher zu bejahen, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Mieters den Eingriff fordern.

Selbst wenn eine Beeinträchtigung dabei als schwer einzustufen ist, so muss berücksichtigt werden, dass der betroffenen Mietpartei in diesem Fall eine zumindest gleichwertige Ersatzfläche angeboten wurde.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.