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Dokument-ID: 359738

Lisa Korninger | News | 14.02.2012

Duldungspflicht nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG wegen Verbesserungsarbeiten

Durch eine Verbesserungsarbeit wird angestrebt, dass der bestehende Zustand besser und vorteilhafter gestaltet wird. Überwiegen die Vorteile, handelt es sich um eine Verbesserungsmaßnahme, die der Mieter gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat.

Geschäftszahl

OGH 07.10.2011, 5 Ob 20/11v

Norm

§ 8 Abs 2 Z 1 und Z 2, Abs 3 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Durch eine Verbesserungsarbeit wird angestrebt, dass der bestehende Zustand besser und vorteilhafter gestaltet wird. Überwiegen die Vorteile, handelt es sich um eine Verbesserungsmaßnahme, die der Mieter gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat.

OGH: Der Hauptmieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstands dann zuzulassen, (Z 1) wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist, und (Z 2) wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist im Besonderen anzunehmen, wenn die Beseitigungsmaßnahme oder die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat (§ 8 Abs 2 MRG).

Durch eine Verbesserungsarbeit wird der bestehende Zustand besser, vorteilhafter und positiver. Liegt nach Abwägen der Umstände ein Überwiegen der Vorteile vor, handelt es sich um eine Verbesserungsmaßnahme. Diese hat der Mieter gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden. Welche Verbesserungsarbeiten durchgeführt werden, obliegt dem Vermieter. Ob es sich dabei um die bestmögliche Verbesserungsarbeit handelt, ist für die Duldungspflicht des Mieters irrelevant.

Gemäß § 8 Abs 3 MRG hat der duldungspflichtige Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch. Dieser ist als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert.

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