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Dokument-ID: 1016945

Theresa Tisch | News | 14.02.2019

Einstweilige Verfügung zur Duldung der Durchführung von Verbesserungsarbeiten vor Rechtskraft des Hauptverfahrens

Bei der Öffnung des Parkettbodens zur Entfernung der Schlackenbeschichtung handelt es sich um notwendige Verbesserungsarbeiten, welche eine kurzzeitige Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Bestandobjekts grundsätzlich rechtfertigen.

Geschäftszahl

OGH 13.12.2018, 5 Ob 215/18f

Norm

§ 8 MRG; § 381 Z 2 EO

Leitsatz

Quintessenz:

Die Auslegung des Spruchinhalts einer einstweiligen Verfügung zur Duldung von Verbesserungsarbeiten bedarf immer einer Einzelfallbeurteilung. Bei der Öffnung des Parkettbodens zur Entfernung der Schlackenbeschichtung handelt es sich um notwendige Verbesserungsarbeiten zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens, welche eine kurzzeitige Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Bestandobjekts für die Antragsgegnerin grundsätzlich rechtfertigen.

OGH: Gemäß § 8 Abs 2 MRG hat der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter aus wichtigen Gründen zu gestatten. Dies insbesondere dann, wenn ein solcher Eingriff zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung einer Verbesserung notwendig, zweckmäßig und nach Durchführung einer Interessensabwägung auch billig erscheint. Die Duldung eines solchen Aufwandes kann unter Umständen durch eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO durchgesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH darf eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches des Vermieters nach § 8 Abs 2 MRG auch der endgültigen Entscheidung vorgreifen.

Laut OGH bedarf es bei der Auslegung des Spruches einer einstweiligen Verfügung immer einer Einzelfallbeurteilung. Liegen also keine krassen Fehlbeurteilungen der Gerichte in erster und zweiter Instanz vor, ist eine Revision regelmäßig mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Auch wenn sich ein parallel anhängiges Verfahren auf die Durchführung einer Gesamtsanierung bezieht, hat sich die Auslegung des Spruches nur auf dessen konkreten Inhalt zu beschränken.

Die Öffnung des Parkettbodens und des darunter liegenden Blindbodens zur Entfernung und zum Ersatz der feuchten Schlackenbeschichtung, stellt laut OGH eine adäquate Maßnahme dar, um Schimmelbildung sowie Ungezieferbefall des Bodens zu vermeiden. Diese konkreten Gefahren würden für den Antragssteller einen Vermögensnachteil und somit einen unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 EO darstellen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadens, rechtfertigt die kurzfristige und vorübergehende Beeinträchtigung der Wohnqualität der Antragsgegnerin. Dies nach OGH umso mehr, wenn man bedenkt, dass ein Verhalten der Mieterin Ursache der Feuchtigkeitsschäden war.