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Dokument-ID: 356202

WEKA (bli) | News | 02.02.2012

Geplante Neuerungen durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Das neue Gesetz soll Ende dieses Jahres in Kraft treten. Es bringt einige Änderungen mit sich, unter anderem die Informationspflicht über die Energieeffizienz eines Gebäudes in Immobilienanzeigen, die in Medien geschalten sind.

Rechtlicher Hintergrund

Durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) soll die europäische Richtlinie RL 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden. Damit wird das frühere Energieausweis-Vorlage-Gesetz aus dem Jahr 2006 (BGBl I Nr 137/2006) abgelöst – es tritt also außer Kraft. Derzeit handelt es sich beim EAVG 2012 noch um eine Regierungsvorlage. Geplant ist jedoch, dass es mit 1. Dezember 2012 in Kraft tritt.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Folgende Neuerungen sind im EAVG 2012 vorgesehen:

1. Angabe einer Gesamtenergieeffizienzklasse in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen in öffentlichen Medien bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden bzw Nutzungsobjekten, für die ein Energieausweis vorliegt. Dies gilt für Verkäufer, Bestandgeber aber auch für beauftragte Immobilienmakler. (§ 3 EAVG 2012)

2. Vorlage- und Aushändigungspflicht des Energieausweises: Der Verkäufer bzw Bestandgeber muss dem potentiellen Käufer bzw Bestandnehmer einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen und diesen bei Vertragsabschluss aushändigen.

3. Ausnahmen von der Informationspflicht sowie Vorlage- und Aushändigungspflicht gelten gemäß § 5 EAVG 2012 ua für:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
  • Abbruchreife Gebäude, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass der Käufer das Gebäude binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss abbrechen wird,
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
  • provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude,
  • frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.

4. Rechtsfolge der Ausweisvorlage: Wenn dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt wird, dann gilt die darin angegebene Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes als bedungene Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB.

5. Rechtsfolge bei unterlassener Vorlage oder Aushändigung

Der Käufer bzw Bestandnehmer kann sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die Kosten dafür vom Verkäufer bzw Bestandgeber begehren.

6. Strafbestimmungen

Für ein Versäumnis der Informationspflicht gemäß § 3 EAVG 2012 und der Vorlage- und Aushändigungspflicht gemäß § 4 EAVG 2012 ist mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu rechnen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.

Bisherige Energieausweise sollen bis zum Ablauf einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer ihre Wirksamkeit behalten.

Quelle

Regierungsvorlage zum EAVG 2012

Vorblatt und Erläuterungen zum EAVG 2012

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