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Dokument-ID: 564050

WEKA (gau) | News | 12.04.2013

Gewährleistungsbehelfe bei Feuchtigkeitsschäden einer Garage

Die Wahl eines Gewährleistungsbehelfs erfordert keinen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, wenn bei der Geltendmachung der Ansprüche weder Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigt werden, noch ein Interessenskonflikt vorliegt.

Geschäftszahl

OGH 24.01.2013, 5 Ob 126/12h

Norm

§ 933 Abs 4 ABGB

Leitsatz

Quintessenz

Die Wahl eines Gewährleistungsbehelfs erfordert keinen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, wenn bei der Geltendmachung der Ansprüche weder Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigt werden, noch ein Interessenskonflikt vorliegt.
 

OGH: Bei Mängeln von Trenn- und Außenmauern, wie in diesem Fall durch die Garagenmauer eindringende Feuchtigkeit, handelt es sich um Mängel von allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Wahl eines Gewährleistungsbehelfs für jene allgemeinen Teile steht grundsätzlich nicht jedem Wohnungseigentümer alleine zu, sondern wird durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft entschieden. Ein derartiger Beschluss ist nicht erforderlich, wenn, bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen die Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden und daher kein Interessenskonflikt vorliegt.

In diesem Fall wurde der Gewährleistungsbehelf der Verbesserung gefordert. Eine Sanierung ist im allgemeinen Interesse aller Mit- und Wohnungseigentümer.

Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach § 933 Abs 4 ABGB das Recht auf Preisminderung. Unverhältnismäßigkeit liegt dann vor, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht.

In dem vorliegenden Fall ist die Garage zum Einstellen eines Fahrzeuges grundsätzlich geeignet, doch drohen bei der Lagerung von Gegenständen Feuchtigkeitsschäden. Die Verwendung einer Garage zur Lagerung von Fahrzeugzubehör oder anderen Gegenständen stellt eine geradezu typische Zusatznutzung dar.

Die Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Wert der mangelfreien Garage und den Sanierungskosten. Steht jedoch nur ein Preisminderungsanspruch zu, dann ist dessen Höhe nach der relativen Berechnungsmethode zu beurteilen. Die Herabsetzung der Leistung ist demnach nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde.

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