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WEKA (bli) | News | 11.05.2012

Grundbuchs-Novelle 2012 ist in Kraft!

Die Novelle ist mit 1. Mai 2012 in Kraft getreten und hat vor allem das Ziel die elektronische Erstellung und Übermittlung von Grundbuchgesuchen zu erleichtern und auszuweiten. Welche Änderungen bringt sie sonst mit sich?

Dringender Reformbedarf

Eine Reform des Grundbuchsrechtes war dringend erforderlich, vor allem deshalb, weil das bisher geltende Recht in einigen Bereichen den IT-Einsatz bei der Erstellung und Übermittlung von Anträgen oder Entscheidungen im Grundbuchsverfahren ziemlich erschwert hat. Dies betrifft vor allem die Anmerkung der Rangordnung und das zweistufige Verfahren zur Begründung von Baurecht.

Änderungen im Überblick

Deshalb kommt es im Zuge der Grundbuchs-Novelle 2012 zu folgenden Änderungen:

  • Anmerkung der Rangordnung: Das Einverständnis der Eigentümer zur Anmerkung der Rangordnung soll künftig nicht nur im Grundbuchsgesuch selbst, sondern auch in einer gesonderten Urkunde, der Rangordnungserklärung, abgegeben werden können. Dies macht es möglich, dass die Anmerkung der Rangordnung auch im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen kann.
  • Abschaffung des zweistufigen Verfahrens bei der Begründung des Baurechts: Die Antragsteller sollen künftig bereits mit dem Gesuch entsprechende Negativbestätigungen der Abgabehörde vorlegen, wobei diese Bestätigungen nicht älter als drei Monate sein sollen. (§§ 13 und 14 BauRG)
  • Reaktionspflicht bei Verbesserungsaufträgen: Bisher war nicht geregelt, was passiert, wenn ein Antragsteller dem vom Gericht erteilten Verbesserungsauftrag nicht Folge leistet künftig hat der Antragsteller innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist entweder die Verbesserung vorzunehmen oder eine Erklärung abzugeben, dass er eine Entscheidung des Gerichts begehrt.
  • Kumulierung: Ab sofort sind mehrere Begehren in einem Gesuch zulässig, vorausgesetzt dies führt weder zu einer Erschwerung oder Verzögerung noch zur Unübersichtlichkeit der Erledigung.
  • Ausweitung der Definition gegenstandsloser Eintragungen (§ 131 GBG)
  • Erleichterte Berichtigung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsrecht (§§ 3 und 10 WEG 2002)

Hauptziel der Novelle: IT-Einsatz

Ziel der Grundbuchs-Novelle 2012 (GB-Nov 2012) ist primär die Ausweitung der Einsatzmöglichkeit der IT im Grundbuchsverfahren. Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 wurden ja bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die neue Datenbank „GDB-neu“ geschaffen, wodurch seit dem 1. Februar 2009 im Grundbuchsverfahren die Möglichkeit besteht, Eingaben und Beilagen elektronisch, dh mittels elektronischem Rechtsverkehr (ERV) einzubringen.
Die im Rahmen des Probebetriebs der „GDB-neu“ und beim bisherigen Einsatz des ERV gesammelten Erfahrungen sollen nun einige grundbuchsrechtliche Bestimmungen entsprechend adaptieren.

Betroffene Vorschriften

Alle fürs Wohnrecht relevanten Vorschriften finden Sie in aktueller Fassung (inkl Änderungen durch die Grundbuchs-Novelle 2012 mit Vermerk BGBl I Nr 30/2012) auf dem Portal:

Quelle:

Grundbuchs-Novelle 2012 (BGBl I Nr 30/2012)
Vorblatt und Erläuterungen