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Dokument-ID: 745044

WEKA (mwo) | News | 11.03.2015

Haftet die Eigentümergemeinschaft für ein Überwachungsverschulden ihres Verwalters?

Beauftragt eine Eigentümergemeinschaft einen Hausverwalter mit der Wohnungsanlagenbetreuung, so ist ein Organisations- bzw Überwachungsverschulden des Hausverwalters der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen.

Geschäftszahl

OGH 19.11.2014, 3 Ob 184/14a

Norm

§ 1319a ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Beauftragt eine Eigentümergemeinschaft einen Hausverwalter mit der Wohnungsanlagenbetreuung, so ist ein Organisations- bzw Überwachungsverschulden des Hausverwalters der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. Bei der Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB aufgrund eines Überwachungsverschuldens ist bereits leichte Fahrlässigkeit haftungsbegründend.

OGH: Bedient sich eine Eigentümereigenschaft zur Erfüllung ihrer Pflichten einer Hausverwaltung, so haftet sie für das Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden dieser Hausverwaltung aus eigenem Verschulden.

Als Haftungsgrundlage dient in casu die Bestimmung des § 1319a ABGB über die Wegehalterhaftung, die zwar in Bezug auf die Herbeiführung des mangelhaften Zustands eines Weges ein Haftungsprivileg des Wegehalters vorsieht, für welche jedoch im Fall eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens – wie hier – bereits leichte Fahrlässigkeit für eine Haftung ausreicht.

Im vorliegenden Fall waren eine kaum wahrnehmbare Drahtseilabsperrung und der Mangel von Hinweisschildern im Bereich der Garagenausfahrt einer Wohnhausanlage kausal für den Unfall eines Radfahrers, welcher in Folge Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Eigentümergemeinschaft für allfällige zukünftige Schäden geltend machte.

Aufgrund unterbliebener Sichtkontrollen der Absperrungen in der Garageneinfahrt, was dazu führte, dass die Drahtseilabsperrung über einen langen Zeitraum eine Gefahrenquelle darstellte, ist dem Hausverwalter ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen. Das Fehlen von Hinweisschildern in Bezug auf die Absperrung des Garagenausfahrtsbereichs wirkte sich ebenso haftungsbegründend aus.