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Dokument-ID: 718214

WEKA (wed) | News | 11.12.2014

Haftung für einen durch einen Boiler verursachten Wasserschaden

Ein Wasserrohrbruch macht den Wohnungsinhaber nicht zwingend für den entstandenen Schaden haftbar. Es sind bestimmte Umstände, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinweisen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen ist.

Geschäftszahl

OGH 18.09.2014, 1 Ob 155/14x

Norm

§ 1319 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Ein Wasserrohrbruch macht den Wohnungsinhaber nicht ohne weiteres für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Vielmehr sind es bestimmte Umstände, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinweisen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen ist. Dies gilt auch für Wasserschäden, die durch einen schlecht montierten Boiler verursacht werden.

OGH: Nach objektiven Grundsätzen ist die Haftung nach § 1319 ABGB zu beurteilen. Für einen Schaden, der durch das aus der eigenen Wohnung fließende Wasser verursacht wird, ist der Wohnungsinhaber nicht nach § 1318 ersatzpflichtig. Damit dies der Fall ist, muss er beweisen, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit samt entsprechenden Risiken in zumutbarer Weise auszuschalten oder auf zumindest ein unvermeidbares Maß zu verringern. Somit garantiert § 1318 ABGB keine reine Erfolgshaftung. Der OGH wies in Anlehnung auf die bisherige Rechtsprechung darauf hin, dass ein Wasserrohrbruch den Wohnungsinhaber nicht ohne weiteres für den dadurch verursachten Schaden haftbar mache. Vielmehr seien es laut OGH bestimmte Umstände, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen sei. Dies gelte auch für Wasserschäden.

In vorliegendem Fall stellte der OGH fest, dass maßgeblich für die Vorhersehbarkeit als Voraussetzung für einen wirksamen Haftungsausschluss ist, ob die Parteien an einen solchen Schadenseintritt denken konnten. Es komme aber nicht darauf an, ob sie tatsächlich daran gedacht hätten. Steht es laut OGH gar nicht infrage, dass bestimmte Schäden (in diesem Fall Wasserschäden) vom Haftungsausschluss erfasst sind, komme es darauf nicht an, ob auch die konkrete Ursache, die später zum Schadenseintritt führte, und das Ausmaß des Schadens von der Vorstellung der Parteien bei Vertragsabschluss getragen würde. Es bedeute laut OGH keine im Einzelfall unvertretbare Auslegung dieser Vertragsbestimmung, wenn das Berufungsgericht den durch den abgerissenen Boiler verursachten Wasseraustritt und die dadurch hervorgerufenen Schäden vom Haftungsausschluss erfasst sehe.

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