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Dokument-ID: 796836

WEKA (mpe) | News | 07.12.2015

Immissionsklage gegen benachbarten Wohnungseigentümer wegen unzureichendem Trittschallschutz?

Dem Wohnungseigentümer steht die Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den benachbarten störenden Wohnungseigentümer zu, wenn dieser die Beseitigung der Immissionsursache verhindert.

Geschäftszahl

OGH vom 25.09.2015, 5 Ob 173/15z

Norm

§ 364 Abs 2 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Dem Wohnungseigentümer steht die Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den benachbarten störenden Wohnungseigentümer zu, wenn dieser die Beseitigung der Immissionsursache verhindert.

OGH: Der nachbarrechtliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjekts hervorgerufen werden (RS0110784).

Da die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft in einer den nachbarschaftsrechtlichen Immissionsschutz gestaltenden Sonderrechtsbeziehung stehen, ist eine Unterlassungsklage daher selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die mit dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche durch mangelhafte Schallisolierung in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind.

Im Fall einer verkehrsüblichen bzw bestimmungsgemäßen Nutzung des Wohnungsobjektes gewährte der Oberste Gerichtshof dem durch Lärmimmissionen wesentlich beeinträchtigten benachbarten Wohnungseigentümer den Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn der störende Wohnungseigentümer selbst einen die Lärmimmissionen verursachenden unzureichenden Trittschallschutz errichtet hat.

Vom Störer ist eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle (den mangelnden Trittschallschutz) nicht beseitigt hat (9 Ob 13/12w).

Im vorliegenden Fall verhinderte der Wohnungseigentümer die Herstellung eines geeigneten Trittschallschutzes, indem er seinen Mieter anwies, Arbeiter nicht in die Wohnung zu lassen und auch sonst nichts zur Sanierung des unzureichenden Trittschallschutzes beitrug.

§ 16 Abs 3 Satz 2 WEG verpflichtet jedoch jeden Wohnungseigentümer, die Betretung und Benützung seines Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist.

Dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer steht im Ergebnis die Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den benachbarten Wohnungseigentümer zu, wenn dieser die Beseitigung der Ursache störender Immissionen verhindert.

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